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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1880

Verlustvortragsproblematik bei sukzessiven Baubetriebstätten

geltende FassungEAS-AuskunftK 892/1-IV/4/01vom 23.07.2001

Wortlaut laut Findok

Artikel 24 Abs. 3 des am 24. August 2000 unterzeichneten DBA-Deutschland, dessen Anwendung auf Verluste ab 1998 mit Verordnung BGBl. II Nr. 97/2001 herbeigeführt wurde, verpflichtet Österreich, Inlandsbetriebstätten eines deutschen Unternehmens nicht ungünstiger zu besteuern als in Österreich ansässige Unternehmen, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Erleidet daher ein deutsches Unternehmen in der österreichischen Bau-Betriebstätte "A" in den Jahren 1998 bis 2000 Verluste und derzielt dasselbe Unternehmen in einer anderen österreichischen Bau-Betriebstätte "B" in den Jahren 2001 bis 2002 Gewinne, dann ist nach dem Wortlaut der Abkommensbestimmungen für beide Betriebstätten ein Vergleich mit je einem österreichischen Unternehmen herzustellen. Und da Verluste, die ein österreichisches Unternehmen (der Steuerpflichtige A) erleidet, nicht von einem anderen österreichischen Unternehmen (dem Steuerpflichtigen B) verwertet werden können, kann dies auch nicht im Fall der beiden Baubetriebstätten geschehen. Allerdings wäre das BM für Finanzen bereit, Artikel 24 in einem weitergehenderen Sinn auszulegen, soweit eine solche Auslegung nur dem Ziele dient, eine doppelte Besteuerung (die auch in einer doppelten Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten bestehen kann) zu vermeiden. Hierzu bedürfte es aber einer vorhergehenden österreichisch-deutschen Verständigung, die von dem in Deutschland ansässigen Bauunternehmen in Deutschland initiiert werden müsste. 23. Juli 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
K 892/1-IV/4/01
Stammnummer
2181
Gültig
23.07.2001 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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