Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1894
In Deutschland nicht verwertbare Verluste ex 1996
geltende FassungEAS-AuskunftT 183/1-IV/4/01vom 08.08.2001
Wortlaut laut Findok
Durch
die Verordnung BGBl. II Nr. 97/2001, mittels der die Regelung des derzeit noch
nicht ratifizierten DBA-Deutschland vom 24.8.2000 über die
grenzüberschreitende Verlustverwertung in Wirksamkeit gesetzt worden ist,
wurde keine Einschränkung der nach § 102 EStG bestehenden
Verlustvortragsmöglichkeiten herbeigeführt. Hat daher eine deutsche
Gesellschaft im Jahr 1996 aus ihrer österreichischen KG-Beteiligung einen
Verlust erlitten, und steht einwandfrei fest, dass dieser Verlust mangels
ausreichender Welteinkünfte dieser Gesellschaft in Deutschland weder 1996
noch in den Folgejahren verwertbar ist, dann greift die subsidiäre
Verlustvortragsmöglichkeit des § 102 EStG auf österreichischer
Seite ein und gestattet einen Verlustabzug.
Das
österreichische Finanzamt ist aber im Recht, wenn es sich gegen eine
Verlustdoppelverwerung absichert und als Voraussetzung für den Abzug des
Verlustes 1996 im KG-Gewinnjahr 1998 eine Bestätigung des deutschen
Finanzamtes verlangt, dass auch auf deutscher Seite keine Verlustverwertung
betreffend diesen Verlust 1996 erfolgt ist oder erfolgen wird.
Der in der
vorliegenden EAS beschriebene Sachverhalt bietet allerdings keine Erklärung
für das Verlangen des österreichischen Finanzamtes, es solle eine
deutsche Bestätigung darüber beigebracht werden, dass eine
Rückgängigmachung einer Hinzurechnungsbesteuerung auf der Grundlage
von § 2a Abs.3 dEStG auf deutscher Seite nicht mehr möglich ist (so
wie dies in der Verordnung BGBl. II Nr. 97/2001 erwähnt ist). Denn es ist
ein wesentliches Element des hier zu Grunde gelegten Sachverhaltes, dass es auf
deutscher Seite weder im Jahr 1996 noch im Jahr 1997 (wegen fehlender positiver
Einkünfte) zu einer Verlustverwertung gekommen ist und dass daher keine
Rückgängigmachung einer solchen Verlustverwertung durch eine
Hinzurechnungsbesteuerung nach § 2a Abs. 3 dEStG auf deutscher Seite
stattgefunden haben konnte.
08. August
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 102 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- T 183/1-IV/4/01
- Stammnummer
- 2357
- Gültig
- 08.08.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF