…Beträge hingegen überhöht sind. Die Gestaltung kann aber auch eine Gewinnverlagerung zu Lasten beider Staaten (Österreichs und des Staates des Pharmaunternehmens) bewirken. Bei der Untersuchung, ob eine Umgehung österreichischer Steuern vorliegt, wird eine Funktionsanalyse der liechtensteinischen und der deutschen Gesellschaft abzuverlangen sein. Sollte die liechtensteinische…
…einer konsolidierten Gruppen- oder Organschaftsbesteuerung. Das Doppelbesteuerungsabkommen ist Rechtsquelle des Steuerrechtes und kann daher - mangels gegenteiliger Aussage - mit seiner Verweisung auf die Handelsbilanz nur eine Verweisung auf den steuerlich maßgebenden Einzelabschluss der Gesellschaft bewirken. Und schließlich ist zu bedenken, dass nicht alle Unternehmen zur Erstellung…
…abgeltungsfähige Vorteilszuwendung erkennen. Nebenbei entstehende Vorteile wie Effizienzsteigerung oder verschiedene Synergieeffekte in der Kontrolle bewirken üblicherweise nicht, dass von einer abgeltungsfähigen konzerninternen Dienstleistung ausgegangen werden könnte (Hinweis auf Z 7.12 OECD-VPG). Es wird daher Aufgabe der österreichischen Tochtergesellschaft sein darzulegen, in welchem Ausmaß…
…zwar nicht bewirken, dass außerhalb der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht an ausländische Versicherungsträger geleistete Beträge als Werbungskosten abzugsfähig werden, wenn vergleichbare Zahlungen an inländische Versicherungsträger nur im Rahmen der Sonderausgabenbegünstigung abzugsfähig sind. Es hat aber zur Folge, dass Krankenversicherungsbeiträge, die - ohne Versicherungspflicht - an deutsche Einrichtungen der gesetzlichen…
…und der Gewinnausschüttungen im Rechnungswerk der slowakischen K.S. keine Änderung der Einkünftezurechnung bewirken kann. Die Einkünftezurechnung hat stets nach Maßgabe des nationalen Steuerrechts zu erfolgen, sie ist nicht Gegenstand zwischenstaatlicher Abkommen (BFH 04.04.2007, I R 110/05). Wird der Gewinn der inländischen…
…Der Umstand, dass das ungarische innerstaatliche Steuerrecht die Kommanditgesellschaft wie eine Kapitalgesellschaft besteuert, vermag nicht zu bewirken, dass dies auf österreichischer Seite ebenso zu geschehen hat. Es ist wohl richtig, dass Artikel 13 Abs. 3 DBA-Ö/Ungarn das Besteuerungsrecht an den Gewinnen aus der…
…ansässige Gesellschaften oder zwischen verbundenen Gesellschaften beziehen, dürfen nicht bewirken, dass solche Zinsen, wenn sie an eine im anderen Vertragstaat ansässige Gesellschaft gezahlt werden, bei der steuerlichen Gewinnermittlung der die Zinsen zahlenden Gesellschaft nicht zum Abzug zugelassen werden, weil sie als Dividenden oder Gewinnausschüttungen anzusehen…
…mit den Arbeiten - einschließlich aller vorbereitenden Arbeiten - in Ungarn beginnt. Arbeitsbeginn in diesem Zusammenhang ist auch die Arbeitsaufnahme durch einen unter Vertrag genommenen ungarischen Subauftragnehmer. Allerdings bewirken nur tatsächliche Bauausführungsarbeiten (zB das Aufstellen eines Bauplanungsbüros) den Beginn des Fristenlaufes. Rechtsakte, wie z.B. der Vertragsabschluß…
…erst im Zeitpunkt der Optionsausübung (fehlende unbeschränkte Verfügbarkeit über das eingeräumte Optionsrecht insb. wegen Bindung an eine höchstpersönliche Rechtsausübung würden dies bewirken), dann hat gemäß RZ 213 drittvorletzter Satz der Lohnsteuerrichtlinien die Versteuerung durch Lohnsteuerabzug stattzufinden; und zwar auch dann, wenn der Mitarbeiter mittlerweile den…
…auch die Arbeitsaufnahme durch unter Vertrag genommene Subauftragnehmer (EAS 341). Allerdings bewirken nur tatsächliche Bauausführungsarbeiten (zB Fundamentierungsarbeiten eines spanischen Subauftragnehmers für das spätere Aufstellen der Rohrschweißanlage) den Beginn des Fristenlaufes. Bloße Rechtsakte, wie zB der Vertragsabschluss mit einem spanischen Subauftragnehmer sowie die hiefür erforderlichen Vorbereitungsaktivitäten…
…Dies deshalb, weil die Tätigkeit der ÖBB jedenfalls als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist und daher die sogenannte "Erwerbsklauseln" (dem Art. 19 Abs. 3 des OECD-Musterabkommens nachgebildete Bestimmungen) eine Anwendung der Vorschriften des Art. 15 bewirken. Anders ist die Rechtslage im Verhältnis zu Deutschland. Im…
…so führt der bloße Umstand, dass derzeit und möglicherweise auch in Zukunft keine österreichischen Einkünfte anfallen, nicht dazu, dass Ansässigkeit in der Schweiz eintritt. Damit würde der inländische Ferienwohnsitz bewirken, dass Österreich die Position des "Ansässigkeitsstaates" zufällt und dass die Erfassung der Drittstaatseinkünfte in Österreich…
…ist. Der Umstand, dass die deutschen Verluste von einer Person (der deutschen GmbH) erlitten wurden, die keiner österreichischen Steuerpflicht unterlag, kann hier kein Verwertungsverbot bewirken (etwa nach dem in EStR 2000 Rz 7609 dargelegten Prinzip, dass es nicht möglich ist, in der beschränkten Steuerpflicht angefallene…
…österreichischem Recht - bei Wegdenken des DBA - im Jahr 2 die Eigenschaft als Sonderausgabe des Verlustabzuges zukommt, dann kann das Befreiungs-DBA nicht bewirken, dass hierdurch die Sonderausgabenabzugsberechtigung in Österreich verloren geht. 28. Oktober 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…nur dann zu einem Besteuerungsrecht in Tschechien oder in der Slowakei führen, wenn sie im Rahmen einer dort befindlichen Betriebstätte des österreichischen Unternehmens erbracht werden. Der bloße Umstand, dass die Vergütungen nicht nach der Methode der Einzelabrechnung sondern als Kostenumlage erhoben werden, kann nicht bewirken…
…nur auf Zuwendungen während des Bestandes der österreichischen Privatstiftung, sondern auch für die im Zusammenhang mit ihrer Auflösung erfolgenden Letztzuwendungen. Diese Rechtsbeurteilung vermag allerdings nicht zu bewirken, dass damit die Grundsätze der wirtschaftlichen Betrachtungsweise unanwendbar würden. Steht nämlich - abweichend von der Grundkonzeption des österreichischen Privatstiftungsrechtes …
…nicht zu bewirken, dass diesfalls auf der Grundlage des Abkommens (Art. 23 Abs. 2 lit. c DBA-Deutschland) in Österreich Steuerfreiheit zu gewähren ist. Denn die abkommensrechtliche Steuerfreistellungsverpflichtung für dividendenempfangende österreichische "Gesellschaften" steht unter innerstaatlichem Steuerrechtsvorbehalt. Und da nach innerstaatlichem Steuerrecht bei Herabsetzung der deutschen…
…Gewinnausschüttung steuerlich nicht der CH-AG, sondern dahinterstehenden natürlichen oder juristischen Personen zuzurechnen ist. Wenn die Ö-GmbH wissen musste, dass der CH-AG nicht die Eigenschaft des "Nutzungsberechtigten" ("beneficial owner") iSd DBA zukam, kann das DBA keine Verpflichtung zur Freistellung vom KESt-Abzug bewirken. …
…des Artikels 23 ("Methodenartikel") des OECD-Musterabkommens auszulegen. Der Notenwechsel konnte daher nicht bewirken, dass eine - wegen Fehlens einer "Methodenbestimmung" - auf russischer Seite vorgenommene Besteuerung zu einem Verzicht auf die Besteuerung von Einkünften hätte führen müssen, an denen das Abkommen ausdrücklich Österreich das Besteuerungsrecht zuweist. …
…die italienische Steuer auf die österreichische anzurechnen ist. Der Umstand, dass das Theater von einer italienischen Gebietskörperschaft betrieben wird, vermag nicht zu bewirken, dass die Vergütungen unter Artikel 19 des Abkommens subsumiert werden müssten und nach dieser Bestimmung von der Besteuerung in Österreich freizustellen sind…