Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2026
Auslandsvertretungen der ÖBB
geltende FassungEAS-AuskunftÖ 16/4-IV/4/02vom 03.04.2002
Wortlaut laut Findok
Mitarbeiter
der Auslandsvertretungen der Österreichischen Bundesbahnen in Belgien,
Frankreich, Kroatien, Niederlande, in der Slowakei sowie in Ungarn unterliegen
mit ihren Bezügen der Besteuerung in den genannten Staaten und sind in
Österreich auf Grund der mit den genannten Staaten abgeschlossenen
Doppelbesteuerungsabkommen von der Besteuerung - gegebenenfalls unter
Progressionsvorbehalt - freizustellen. Hierbei ist es unerheblich, ob die
Österreichischen Bundesbahnen als Körperschaft öffentlichen
Rechts unter die dem Artikel 19 des OECD-Musterabkommen nachgebildeten
Abkommensbestimmungen fallen oder unter die für die nicht öffentlichen
Arbeitgeber vorgesehenen Artikel 15. Dies deshalb, weil die Tätigkeit der
ÖBB jedenfalls als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist und daher die
sogenannte "Erwerbsklauseln" (dem Art. 19 Abs. 3 des OECD-Musterabkommens
nachgebildete Bestimmungen) eine Anwendung der Vorschriften des Art. 15
bewirken.
Anders ist die
Rechtslage im Verhältnis zu Deutschland. Im derzeitigen Abkommen mit
Deutschland fehlt die "Erwerbsklausel", sodass angesichts der Eigenschaft der
ÖBB als Körperschaft des öffentlichen Rechts (EAS.609) eine
Besteuerung der Mitarbeiter im "Kassenstaat", sonach in Österreich
stattzufinden hat und Deutschland Steuerfreiheit gewähren muss. Allerdings
ist anzumerken, dass das derzeitige Abkommen voraussichtlich ab 2003 durch ein
neues Abkommen abgelöst werden wird, das die umgekehrte Lösung,
nämlich ebenfalls die OECD-konforme Lösung, vorsehen wird
(Steuerpflicht in Deutschland und Steuerbefreiung in Österreich).
03. April
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 DBA B (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belgien (Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- u. Grundsteuer), BGBl. Nr. 415/1973
- Art. 15 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
- Art. 15 DBA HR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Kroatien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 119/2001
- Art. 15 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
- Art. 15 DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 15 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Ö 16/4-IV/4/02
- Stammnummer
- 1847
- Gültig
- 03.04.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF