Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1446
Belastungsnote von der US-Muttergesellschaft für eine Stock-Option-Ausübung nach Ausscheiden aus der Tochtergesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftSch 46/1-IV/4/99vom 10.05.1999
Wortlaut laut Findok
Wurden einem Mitarbeiter eines
US-Konzerns von der österreichischen Konzerngesellschaft Optionsrechte
für den Erwerb von Aktien an der US-Muttergesellschaft eingeräumt und
bewirkt diese Rechtseinräumung nach RZ 212 und 213 der
Lohnsteuerrichtlinien 1999 einen Einkünftezufluß erst im Zeitpunkt
der Optionsausübung (fehlende unbeschränkte Verfügbarkeit
über das eingeräumte Optionsrecht insb. wegen Bindung an eine
höchstpersönliche Rechtsausübung würden dies bewirken), dann
hat gemäß RZ 213 drittvorletzter Satz der Lohnsteuerrichtlinien die
Versteuerung durch Lohnsteuerabzug stattzufinden; und zwar auch dann, wenn der
Mitarbeiter mittlerweile den Konzern verlassen hat und bei einem anderen
österreichischen Arbeitgeber beschäftigt ist.
Denn in einem solchen Fall liegen nachträgliche
Einkünfte aus der für die Tochtergesellschaft seinerzeit erbrachten
Arbeitsleistungen vor. Dies wird u.a. dadurch sichtbar, daß die
US-Muttergesellschaft in Übereinstimmung mit Artikel 9 des DBA-Ö/USA
den bei ihr durch die spätere Optionsausübung anfallenden Aufwand von
ihrer österreichischen Tochtergesellschaft rückfordert. Dem
zusätzlichen österreichischen Lohnsteueraufkommen steht solcherart ein
Minderaufkommen im Bereich der Körperschaftsteuer korrespondierend
gegenüber.
10. Mai
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Sch 46/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 7388
- Gültig
- 10.05.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF