Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2482
Auflösung einer österreichischen Privatstiftung mit Zuwendungsempfängern in Spanien, Italien und der Schweiz
geltende FassungEAS-AuskunftE 21/4-IV/4/04vom 28.06.2004
Wortlaut laut Findok
Erhält eine im DBA-Ausland
ansässige Person Zuwendungen von einer österreichischen
Privatstiftung, dann sind diese im allgemeinen nicht als "Dividenden" zu
klassifizieren. Sie fallen daher nicht unter Artikel 10 der dem OECD-MA
nachgebildeten Abkommensbestimmungen ("Dividenden"), sondern sind unter Artikel
21 ("andere Einkünfte") zu subsumieren, sodass der ausländische
Zuwendungsempfänger bei den OECD-konformen Abkommen Anrecht auf
vollständige Entlastung von der österreichischen Kapitalertragsteuer
besitzt. Diese Betrachtung geht davon aus, dass der Begünstigte einer
österreichischen Privatstiftung (die nach den OECD-konformen
Begriffsbestimmungen des Art. 3 Abs. 1 lit. b OECD-MA vom Begriff "Gesellschaft"
erfasst wird) keine "aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende
Einkünfte" (im Sinn von Artikel 10 Abs. 3 OECD-MA) bezieht, sodass aus
diesem Grund die Einkünfte daher nicht unter Artikel 10 des Abkommens
fallen (siehe in diesem Sinn EAS.1409 betr. Zuwendungsempfänger in
Liechtenstein; EAS.1450, 1519 und 1762 betreffend amerikanische
Zuwendungsempfänger, EAS.2074 betreffend ungarische
Zuwendungsempfänger und EAS. 2321 betreffend in der Schweiz und in Norwegen
ansässige Zuwendungsempfänger). Eine andere Rechtslage besteht nur im
Verhältnis zu Staaten, die in Artikel 10 Abs. 3 des anzuwendenden
bilateralen Abkommens nicht dem OECD-Musterabkommen folgen, wie z.B. im Fall
Deutschlands.
Die Zuordnung zu Artikel 21 ("andere Einkünfte")
bezieht sich nicht nur auf Zuwendungen während des Bestandes der
österreichischen Privatstiftung, sondern auch für die im Zusammenhang
mit ihrer Auflösung erfolgenden Letztzuwendungen.
Diese Rechtsbeurteilung vermag allerdings nicht zu
bewirken, dass damit die Grundsätze der wirtschaftlichen Betrachtungsweise
unanwendbar würden. Steht nämlich - abweichend von der Grundkonzeption
des österreichischen Privatstiftungsrechtes - dem Zuwendungsempfänger
in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die gleiche Einflussnahme auf die Gestion
der Stiftung zu wie einem wesentlich Beteiligten im Fall seiner
Kapitalgesellschaft, dann würde dies im Sinn von Artikel 10 Abs. 3 der DBA
als Beteiligung an der Stiftung (= abkommensrechtlich : Gesellschaft) zu werten
sein, und die Zuwendungen wären dann vom Begriff "aus sonstigen
Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte" erfasst. Österreich folgt
mit einer solchen Beurteilung der deutschen Rechtsbeurteilung, wie sie z.B. in
EAS.1591 und 1684 aus einem Verständigungsprotokoll zitiert
wurde:
"In anderen Fällen kommt eine Zurechnungsbesteuerung
nur dann vor, wenn dem Begünstigten oder Letztbegünstigten durch
besondere Vorkehrungen eine derartige Einflußnahme auf die Gestion der
Stiftung zukommt, daß er in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als
"Beteiligter" an dieser Stiftung anzusehen ist."
Im gegebenen Zusammenhang verdienen aber auch die Aussagen
der EAS.1527 Beachtung. Die Steuerfreistellung bzw. eine Rückerstattung der
von der Stiftung einbehaltenen Kapitalertragsteuer setzt voraus, dass die
Zuwendung dem ausländischen Zuwendungsempfänger steuerlich zuzurechnen
ist. Wird die Zuwendung im Ansässigkeitsstaat des Zuwendungsempfängers
nicht besteuert (liegt daher kein Besteuerungsnachweis vor) dann nährt dies
die Vermutung, dass die Zuwendung - zumindest nach ausländischem Recht -
nicht dem Zuwendungsempfänger zugerechnet worden ist.
28. Juni
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 21 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 21/4-IV/4/04
- Stammnummer
- 14914
- Gültig
- 28.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF