Findok · EAS-Auskünfte
EAS 3018
Gestaltungsrisken bei Einkünfteverlagerungen auf slowakische Kommanditgesellschaften
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/2987-IV/4/2008vom 18.11.2008
Wortlaut laut Findok
In Anlehnung an die Beurteilung im
deutschen Betriebstättenerlass (siehe Anlage 2 in BStBl I 1999, 1076) wird
eine slowakische kommanditná spolocnost (K.S.) als eine der
Kommanditgesellschaft vergleichbare Gesellschaftsform gewertet (Hinweis auch auf
EAS 2694 und EAS 2783); dies ungeachtet des Umstandes, dass auf slowakischer
Seite die K.S. abweichend von der österreichischen Rechtslage als
intransparent und daher als steuerpflichtige Körperschaft gewertet wird
(siehe zB EAS 2633); auch aus der Nominierung der slowakischen K.S. als eine von
der Mutter-Tochterrichtlinie geschützte Kapitalgesellschaft ist nicht
abzuleiten, dass die K.S. auch im Geltungsbereich des österreichischen
Steuerrechtes als Kapitalgesellschaft zu werten ist (Hinweis auf KStR
2001 Rz 551).
Gewinne, die slowakischen Betriebstätten einer
slowakischen K.S. zuzurechnen sind, sind gemäß Artikel 7 des im
Verhältnis zur Slowakei weiter anwendbaren DBA-CSSR in Österreich von
der Besteuerung - unter Progressionsvorbehalt - steuerfrei zu stellen; in der
Slowakei als steuerfrei behandelte Gewinnausschüttungen stellen auf
österreichischer Seite steuerlich nicht erfassbare Gewinnentnahmen aus der
Personengesellschaft dar.
Wird ein Gestaltungsmodell entwickelt, bei dem der Inhaber
einer inländischen Restaurantkette, die in der Rechtsform einer
inländischen GmbH betrieben wird, in der Slowakei eine K.S. gründet,
die sämtliche Anteile an der inländischen GmbH sowie jene an einer
zypriotischen Kapitalgesellschaft halten soll, wird dann, wenn es sich bei der
slowakischen K.S. lediglich um eine Holding-K.S. handeln sollte, keine - zur
Steuerfreistellung in Österreich führende -
Personengesellschaftsbetriebstätte entstehen. Denn eine Betriebstätte
verlangt begrifflich nach Ausübung eines "Betriebes" (§ 29 BAO).
Liegen daher wegen des vermögensverwaltenden Charakters der K.S. keine
slowakischen Personengesellschaftsbetriebstätten vor, sind die von der
österreichischen und von der zypriotischen Gesellschaft vorgenommenen
Ausschüttungen unmittelbar dem österreichischen Investor zuzurechnen
und in seinen Händen zu versteuern; und zwar auch dann, wenn nach
slowakischem Recht die Voraussetzungen einer Betriebstätte bestätigt
werden sollten.
Das Gleiche gilt im Fall einer betrieblich tätigen
slowakischen K.S., wenn die Beteiligungen nicht dazu dienen, diese betriebliche
Tätigkeit zu ermöglichen und wenn sie sonach nicht Teil des
"notwendigen Betriebsvermögens" der slowakischen
Personengesellschaftsbetriebstätten darstellen (EAS 3010). Auch in diesem
Fall können die Beteiligungserträge aus Österreich und Zypern
nicht der slowakischen K.S. zugerechnet werden, da eine bloß
buchmäßige Erfassung der Beteiligungen und der
Gewinnausschüttungen im Rechnungswerk der slowakischen K.S. keine
Änderung der Einkünftezurechnung bewirken kann. Die
Einkünftezurechnung hat stets nach Maßgabe des nationalen
Steuerrechts zu erfolgen, sie ist nicht Gegenstand zwischenstaatlicher Abkommen
(BFH 04.04.2007, I R 110/05).
Wird der Gewinn der inländischen GmbH zudem durch
Aufwand für betriebliche Beratungs- und Marketingleistungen gekürzt,
die ihr von der slowakischen K.S. erbracht werden, so wird zu untersuchen sein,
ob diese Leistungserbringung tatsächlich als Leistung der slowakischen
Personengesellschaftsbetriebstätte anerkannt werden kann. Dies wird zu
verneinen sein, wenn die slowakische K.S. nur künstlich als
Leistungserbringer dargestellt wird und ihr diese Funktionen in der
wirtschaftlichen Realität nicht zukommen; etwa weil die Beratungsleistungen
vom österreichischen GmbH-Gesellschafter an seine GmbH erbracht werden und
dies nur formal so dargestellt wird, dass er auf Grund eines Vertrages mit der
K.S. für die K.S. tätig wird.
Bundesministerium für Finanzen, 18. November
2008
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Slowakische K.S.kommanditná spolocnostvergleichbare GesellschaftsformenEinkünftezurechnungBeteiligungserträgeGewinnausschüttungenPersonengesellschaftsbetriebstätteBetriebstätte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/2987-IV/4/2008
- Stammnummer
- 38099
- Gültig
- 18.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF