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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2381

Beteiligung einer österreichischen Privatstiftung an einer deutschen GmbH

geltende FassungEAS-AuskunftF 646/1-IV/4/03vom 09.12.2003

Wortlaut laut Findok

Ist eine österreichische Privatstiftung an einer deutschen GmbH beteiligt, dann unterliegt sie nach inländischem Recht mit Gewinnausschüttungen der deutschen Gesellschaft der Körperschaftsbesteuerung, wenn sie auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens eine abkommensrechtliche Herabsetzung der deutschen Kapitalertragsteuer in Anspruch nimmt (§ 13 Abs. 2 KStG). Die Ratio dieser Bestimmung liegt darin, dass ausländische Staaten nicht auf Grund eines Doppelbesteuerungabkommens zur Aufgabe ihrer Besteuerungsrechte genötigt werden sollten, wenn die Dividenden in Österreich sodann ohnedies von der Besteuerung freigestellt werden. Eine österreichische Privatstiftung fällt kraft ihrer Eigenschaft als juristische Person unter den Begriff "Gesellschaft" im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. e des DBA-Deutschland. Deutschland ist daher auf Grund des Abkommens verpflichtet, sein Besteuerungsrecht auf 5% einzuschränken. Dies vermag aber nicht zu bewirken, dass diesfalls auf der Grundlage des Abkommens (Art. 23 Abs. 2 lit. c DBA-Deutschland) in Österreich Steuerfreiheit zu gewähren ist. Denn die abkommensrechtliche Steuerfreistellungsverpflichtung für dividendenempfangende österreichische "Gesellschaften" steht unter innerstaatlichem Steuerrechtsvorbehalt. Und da nach innerstaatlichem Steuerrecht bei Herabsetzung der deutschen Quellenbesteuerung auf 5% inländische Steuerpflicht besteht, wird diese durch die DBA-Regelung des Art. 23 Abs. 2 lit. c nicht beseitigt. Die Besteuerung erfolgt mit dem Regelsteuersatz von 34%. Wird die Beteiligung an der deutschem GmbH veräußert, dann unterliegt der Veräußerungsgewinn der Zwischensteuer des § 22 Abs. 3 KStG von 12,5%. Durch Übertragung der bei der Veräußerung aufgedeckten stillen Reserven auf die Anschaffungskosten anderer Beteiligungen kann nach Maßgabe des § 13 Abs. 4 KStG die Versteuerung im Veräußerungsjahr unterbleiben. Diese Übertragungsmöglichkeit ist nicht auf Anschaffungen von Inlandsbeteiligungen eingeschränkt.     09. Dezember 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

BeteiligungsveräußerungVeräußerungsgewinn der ZwischensteuerVeräußerungsgewinnStille Reserven

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
F 646/1-IV/4/03
Stammnummer
8050
Gültig
09.12.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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