Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2381
Beteiligung einer österreichischen Privatstiftung an einer deutschen GmbH
geltende FassungEAS-AuskunftF 646/1-IV/4/03vom 09.12.2003
Wortlaut laut Findok
Ist eine österreichische
Privatstiftung an einer deutschen GmbH beteiligt, dann unterliegt sie nach
inländischem Recht mit Gewinnausschüttungen der deutschen Gesellschaft
der Körperschaftsbesteuerung, wenn sie auf Grund eines
Doppelbesteuerungsabkommens eine abkommensrechtliche Herabsetzung der deutschen
Kapitalertragsteuer in Anspruch nimmt (§ 13 Abs. 2 KStG). Die Ratio dieser
Bestimmung liegt darin, dass ausländische Staaten nicht auf Grund eines
Doppelbesteuerungabkommens zur Aufgabe ihrer Besteuerungsrechte genötigt
werden sollten, wenn die Dividenden in Österreich sodann ohnedies von der
Besteuerung freigestellt werden.
Eine österreichische Privatstiftung fällt kraft
ihrer Eigenschaft als juristische Person unter den Begriff "Gesellschaft" im
Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. e des DBA-Deutschland. Deutschland ist daher auf
Grund des Abkommens verpflichtet, sein Besteuerungsrecht auf 5%
einzuschränken. Dies vermag aber nicht zu bewirken, dass diesfalls
auf der Grundlage des Abkommens (Art. 23
Abs. 2 lit. c DBA-Deutschland) in Österreich Steuerfreiheit zu
gewähren ist. Denn die abkommensrechtliche Steuerfreistellungsverpflichtung
für dividendenempfangende österreichische "Gesellschaften" steht unter
innerstaatlichem Steuerrechtsvorbehalt. Und da nach innerstaatlichem Steuerrecht
bei Herabsetzung der deutschen Quellenbesteuerung auf 5% inländische
Steuerpflicht besteht, wird diese durch die DBA-Regelung des Art. 23 Abs. 2 lit.
c nicht beseitigt. Die Besteuerung erfolgt mit dem Regelsteuersatz von
34%.
Wird die Beteiligung an der deutschem GmbH
veräußert, dann unterliegt der Veräußerungsgewinn der
Zwischensteuer des § 22 Abs. 3 KStG von 12,5%. Durch Übertragung der
bei der Veräußerung aufgedeckten stillen Reserven auf die
Anschaffungskosten anderer Beteiligungen kann nach Maßgabe des § 13
Abs. 4 KStG die Versteuerung im Veräußerungsjahr unterbleiben. Diese
Übertragungsmöglichkeit ist nicht auf Anschaffungen von
Inlandsbeteiligungen eingeschränkt.
09. Dezember
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 3 Abs. 1 lit. e DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 23 Abs. 2 lit. c DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- F 646/1-IV/4/03
- Stammnummer
- 8050
- Gültig
- 09.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF