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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 341

Beginn der Bauausführungsfrist

geltende FassungEAS-AuskunftA 1379/1/1-IV/4/93vom 02.12.1993

Wortlaut laut Findok

  Ein österreichisches Unternehmen, das die Lieferung und Montage eines Gasturbinenkessels in Ungarn vornimmt, begründet hiedurch nur dann eine die ungarische Besteuerung auslösende Betriebstätte, wenn die Montagetätigkeit 2 Jahre überschreitet (Art. 5 Abs. 1 lit. g DBA-Ungarn). Diese Frist beginnt gemäß Z 11 des OECD-Kommentars zur Artikel 5 des OECD-Musterabkommens (Zitierung gem. Stand September 1992) von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem das Unternehmen mit den Arbeiten - einschließlich aller vorbereitenden Arbeiten - in Ungarn beginnt. Arbeitsbeginn in diesem Zusammenhang ist auch die Arbeitsaufnahme durch einen unter Vertrag genommenen ungarischen Subauftragnehmer. Allerdings bewirken nur tatsächliche Bauausführungsarbeiten (zB das Aufstellen eines Bauplanungsbüros) den Beginn des Fristenlaufes. Rechtsakte, wie z.B. der Vertragsabschluß, die Registrierung bei den ungarischen Steuerbehörden zwecks Leistung von Umsatzsteueranzahlungen vor dem tatsächlichen Baubeginn sowie die Leistung von Vorauszahlungen an ungarische Subauftragnehmer lösen hingegen nach den auch für die Auslegung des DBA-Ungarn maßgebenden Grundsätzen des OECD-Konzeptes noch keinen Fristenlauf aus. 2. Dezember 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

BaubetriebstätteBauausführungBaustelleBaustellenfristMontagebaustelleMontagebetriebstätteMontagetätigkeitAuslandsbetriebstätte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
A 1379/1/1-IV/4/93
Stammnummer
17920
Gültig
02.12.1993 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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