Findok · EAS-Auskünfte
EAS 341
Beginn der Bauausführungsfrist
geltende FassungEAS-AuskunftA 1379/1/1-IV/4/93vom 02.12.1993
Wortlaut laut Findok
Ein österreichisches Unternehmen, das die Lieferung
und Montage eines Gasturbinenkessels in Ungarn vornimmt, begründet hiedurch
nur dann eine die ungarische Besteuerung auslösende Betriebstätte,
wenn die Montagetätigkeit 2 Jahre überschreitet (Art. 5 Abs. 1 lit. g
DBA-Ungarn). Diese Frist beginnt gemäß Z 11 des OECD-Kommentars zur
Artikel 5 des OECD-Musterabkommens (Zitierung gem. Stand September 1992) von dem
Zeitpunkt an zu laufen, an dem das Unternehmen mit den Arbeiten -
einschließlich aller vorbereitenden Arbeiten - in Ungarn beginnt.
Arbeitsbeginn in diesem Zusammenhang ist auch die Arbeitsaufnahme durch einen
unter Vertrag genommenen ungarischen Subauftragnehmer.
Allerdings bewirken nur tatsächliche
Bauausführungsarbeiten (zB das Aufstellen eines Bauplanungsbüros) den
Beginn des Fristenlaufes. Rechtsakte, wie z.B. der Vertragsabschluß, die
Registrierung bei den ungarischen Steuerbehörden zwecks Leistung von
Umsatzsteueranzahlungen vor dem tatsächlichen Baubeginn sowie die Leistung
von Vorauszahlungen an ungarische Subauftragnehmer lösen hingegen nach den
auch für die Auslegung des DBA-Ungarn maßgebenden Grundsätzen
des OECD-Konzeptes noch keinen Fristenlauf aus.
2. Dezember
1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
BaubetriebstätteBauausführungBaustelleBaustellenfristMontagebaustelleMontagebetriebstätteMontagetätigkeitAuslandsbetriebstätte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- A 1379/1/1-IV/4/93
- Stammnummer
- 17920
- Gültig
- 02.12.1993 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF