Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2478
Deutsche Krankenversicherungsbeiträge eines in Deutschland ansässigen Vorstandsmitgliedes einer österreichischen Gesellschaft
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/34-IV/4/04vom 19.07.2004
Wortlaut laut Findok
Bezüge, die eine
österreichische Kapitalgesellschaft an einen in Deutschland ansässigen
Dienstnehmer auszahlt, der als Mitglied des Vorstandes der inländischen
Kapitalgesellschaft bestellt ist, unterliegen gemäß Artikel 16 Abs. 2
DBA-Deutschland der österreichischen Besteuerung.
Stand der Angehörige des Vorstandes vor Übernahme
der Tätigkeit für die österreichische Konzerngesellschaft in
einem Dienstverhältnis zur deutschen Muttergesellschaft und leistete er
aufgrund des Überschreitens der in Deutschland geltenden
Versicherungspflichtgrenze freiwillig Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge und entrichtet er diese nach Aufnahme der
österreichischen Vorstandstätigkeit auch weiterhin in Deutschland und
beruft er sich nunmehr auf Artikel 15 Abs. 7 DBA-Deutschland, dann kann er damit
nur die Unterlassung einer Diskriminierung bei seiner Besteuerung in
Österreich erreichen. Denn nach dieser Bestimmung dürfen die Kranken-
und Altersvorsorgebeiträge an die deutschen Versicherungsträger nicht
anders behandelt werden als vergleichbare Beiträge an österreichische
Versicherungseinrichtungen.
Dieses Gleichbehandlungsgebot kann zwar nicht bewirken,
dass außerhalb der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht an
ausländische Versicherungsträger geleistete Beträge als
Werbungskosten abzugsfähig werden, wenn vergleichbare Zahlungen an
inländische Versicherungsträger nur im Rahmen der
Sonderausgabenbegünstigung abzugsfähig sind. Es hat aber zur Folge,
dass Krankenversicherungsbeiträge, die - ohne Versicherungspflicht - an
deutsche Einrichtungen der gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt werden, in
gleicher Weise als Werbungskosten abzugsfähig werden, wie dies § 16
Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 für Krankenversicherungsbeiträge an
inländische gesetzliche Sozialversicherungsträger vorsieht.
19. Juli
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 16 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 15 Abs. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
SozialversicherungsbeiträgePflegeversicherungsbeiträgeAltersvorsorgebeiträgeVorstandsmitgliederVorstandstätigkeitDienstverhältnisDiskriminierungWerbungskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/34-IV/4/04
- Stammnummer
- 36398
- Gültig
- 19.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF