Findok · EAS-Auskünfte
EAS 271
Kostenumlagen aus Tschechien und der Slowakei
geltende FassungEAS-Auskunft04 4702/3-IV/4/93vom 25.05.1993
Wortlaut laut Findok
Die österreichische Finanzverwaltung lässt sich
bei der Abgrenzung der nach Artikel 12 Abs. 3 DBA-CSSR steuerabzugspflichtigen
Know-How Vergütungen von den nach Artikel 7 DBA-CSSR steuerabzugsfreien
Dienstleistungsvergütungen von den Grundsätzen des OECD-Kommentars zu
Artikel 12 des OECD-Musterabkommens (insb. Z 11; Stand 1.9.1992)
leiten:
Die OECD bezieht sich in der zitierten Kommentarstelle auf
eine Definition der "Association des Bureaux pour la Protection de la
Propriété Industrielle (ANBPPI): darnach bedeutet "Know-How" "die
Gesamtheit des Außenstehenden nicht zugänglich gemachten technischen
Wissens, das nicht unbedingt patentfähig zu sein braucht und das zur
gewerblichen Nachahmung eines Erzeugnisses oder eines Verfahrens unter denselben
Bedingungen notwendig ist; da das Know-how auf Erfahrungen beruht, stellt es das
dar, was ein Hersteller allein aus der Untersuchung eines Produkts oder der
Kenntnis des Standes der Technik nicht wissen kann". Im Know-How-Vertrag
verpflichtet sich sonach die eine Partei der anderen Partei ihre
Erfahrungen
mitzuteilen, damit diese sie
für ihre eigenen
Zwecke verwenden kann. Dadurch unterscheidet sich diese Art von Vertrag
vom Dienstleistungsvertrag, durch den sich die eine Partei verpflichtet, unter
Anwendung der in ihrem Beruf üblichen Kenntnisse
eine Arbeit für die
andere Partei auszuführen. Nach dem OECD-Kommentar sind aus diesem
Grund "Vergütungen für Leistungen im Rahmen des Kundendienstes,
für Leistungen, die ein Verkäufer dem Käufer im Rahmen der
Garantie erbringt, für rein technische Hilfe und für die Beratung
durch einen Ingenieur, Rechtsanwalt oder Buchsachverständigen" nicht
Lizenzgebühren sondern Vergütungen, die unter die Zuteilungsregeln
für gewerbliche Gewinne fallen.
Die im ggstl. Fall erbrachten Leistungen der technischen
und kaufmännischen Assistenz, der Haftungsübernahme sowie der
Hilfestellung zur Bonitätsverbesserung sowie zur Verbesserung der
wirtschaftlichen Selbständigkeit sind nicht dazu bestimmt, vom
tschechischen oder slowakischen Vertragspartner für eigene Zwecke verwendet
(vermarktet) zu werden. Denn der Unternehmensgegenstand des Vertragspartners
besteht nicht im Anbieten derartiger Dienstleistungen. Nach Auffassung des
Bundesministeriums für Finanzen werden diese Tätigkeiten des
österreichischen Unternehmens daher als Dienstleistungen einzustufen sein,
die nur dann zu einem Besteuerungsrecht in Tschechien oder in der Slowakei
führen, wenn sie im Rahmen einer dort befindlichen Betriebstätte des
österreichischen Unternehmens erbracht werden.
Der bloße Umstand, dass die Vergütungen nicht
nach der Methode der Einzelabrechnung sondern als Kostenumlage erhoben werden,
kann nicht bewirken, dass sie aus Artikel 7 DBA-CSSR herauszulösen und der
Zuteilungsregel für Lizenzgebühren des Artikels 12 DBA-CSSR zu
unterstellen wären. Der Abzug einer Quellenbesteuerung in Tschechien oder
in der Slowakei erscheint daher durch die DBA-Bestimmungen nicht gedeckt. Auch
in den OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen, AÖFV. Nr. 79/1986, (Ziffer
174) wird klargestellt, dass Vergütungen für Dienstleistungen nur dann
einer Besteuerung im Quellenstaat unterzogen werden dürfen, wenn das die
Leistung erbringende Unternehmen dort über eine Betriebstätte
verfügt.
25. Mai
1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 12 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 7 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 12 DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 7 DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
LizenzgebührBeratungsleistungenAssistenzleistungAuslandsbetriebstätteQuellensteuerVerrechnungspreisgrundsätze
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4702/3-IV/4/93
- Stammnummer
- 18091
- Gültig
- 25.05.1993 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF