Findok · EAS-Auskünfte
EAS 858
Inländische Gewinnung von Medikamentenrohstoffen für ein ausländisches Pharmaunternehmen im Umweg über Liechtenstein
geltende FassungEAS-AuskunftD 14/2-IV/4/96vom 09.04.1996
Wortlaut laut Findok
Werden die von einem ausländischen
Pharmakonzern benötigten landwirtschaftlichen Rohstoffe durch eine
inländische Konzerngesellschaft beschafft und transportreif verarbeitet,
dann kann - mangels Vorliegens vergleichbarer Fremdpreise - der konzerninterne
Verrechnungspreis in Anwendung der Kostenaufschlagsmethode ermittelt werden.
Dies auch dann, wenn das ausländische Pharmaunternehmen die Rohstoffe zwar
direkt aus Österreich angeliefert bekommt, jedoch die Fakturierung unter
Zwischenschaltung einer liechtensteinischen Aktiengesellschaft (die als
Käufer der Rohstoffe gegenüber der österreichischen Gesellschaft
auftritt) und einer deutschen Kapitalgesellschaft (die als Käufer
gegenüber der liechtensteinischen AG auftritt) abgewickelt
wird.
Allerdings wird in einem solchen Fall mit besonderer
Sorgfalt darauf zu achten sein, dass durch eine derartige Gestaltung nicht
österreichische Steuern umgangen werden. Dies wäre der Fall, wenn
durch eine Unterfakturierung nach Liechtenstein Gewinne aus Österreich
abgesaugt werden.
In einem solchen Fall kann allerdings auch eine Verlagerung
von Gewinnen des ausländischen
Pharmaunternehmens nach Liechtenstein vorliegen; dann nämlich, wenn zwar
die österreichischen Verrechnungspreise nach Liechtenstein korrekt, die
über Deutschland in das Land des Pharmaunternehmens weiterverrechneten
Beträge hingegen überhöht sind. Die Gestaltung kann aber auch
eine Gewinnverlagerung zu Lasten beider Staaten (Österreichs und des
Staates des Pharmaunternehmens) bewirken.
Bei der Untersuchung, ob eine Umgehung
österreichischer Steuern vorliegt, wird eine Funktionsanalyse der
liechtensteinischen und der deutschen Gesellschaft abzuverlangen sein. Sollte
die liechtensteinische Gesellschaft ein Briefkastenunternehmen sein, dann
handelt es sich hiebei um ein Unternehmen, "das keinen geschäftlichen
Betrieb hat, und das deswegen keine Leistungen erbringen kann" (VwGH v. 22.3.95,
Zl. 93/13/0076). Einem solchen funktionslosen Unternehmen kann daher auch kein
Gewinnanteil zugeordnet werden (Ziffer 2.26 der
OECD-Verrechnungspreisgrundsätze 1995).
Bei der Beurteilung, welcher Aufschlag im Rahmen der
Kostenaufschlagsmethode der österreichischen Konzerngesellschaft zuzuordnen
ist, wird auch auf die Preisgestaltung zwischen der deutschen Gesellschaft und
dem ausländischen Pharmaerzeuger Bedacht zu nehmen sein; denn diese wird
erkennen lassen, inwieweit das österreichische Unternehmen auf einem
gewinnträchtigen Markt mittätig ist und daher Anspruch auf eine diesem
Markt entsprechende angemessene Abgeltung seiner Konzernmitarbeit
hat.
Sollte es nicht möglich sein, in dem
gegenständlichen Fall die Konzernverrechnungspreise des
österreichischen Unternehmens unilateral in diesem Sinn in einer
fremdverhaltenskonformen Höhe anzusetzen, könnte durchaus auch eine
grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit der deutschen Steuerverwaltung und
der Steuerverwaltung des Staates des Pharmaunternehmens in Erwägung gezogen
werden; dies mit dem Ziel, für eine sachgerechte internationale
Gewinnaufteilung zwischen den drei involvierten Staaten zu sorgen (und zwar
entweder im Wege eines Verständigungsverfahrens oder im Wege des
Amtshilfeverkehrs).
Diese internationale Zusammenarbeit kann allerdings mit
erheblichem zeitlichen Aufwand und gegebenenfalls mit Auslandsdienstreisekosten
verbunden sein, die angesichts des Auftrages zur sparsamen Gestaltung der
finanzbehördlichen Verwaltungstätigkeit
von Amts wegen nur bei ausreichend hohen
Steuerbeträgen zu suchen sein wird.
Werden Gewinnkorrekturen seitens der österreichischen
Abgabenbehörde unilateral, also ohne Abstimmung mit ausländischen
Verwaltungen, vorgenommen, dann steht es dem (oder den) betroffenen
ausländischen Unternehmen frei,
falls die österreichische Gewinnerhöhung aus ihrer Sicht einen
Verstoß gegen den Fremdverhaltensgrundsatz darstellt, von sich aus den
Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens mit Österreich zu
stellen.
9. April
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- OECD-MA, OECD-Musterabkommen
SteuerumgehungVergleichspreiseVerrechnungspreiseVerrechnungspreisgrundsätzeGewinnverlagerungBriefkastengesellschaftVerständigungsverfahrenFremdverhaltensgrundsatzfremdverhaltenskonformFremdüblichkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- D 14/2-IV/4/96
- Stammnummer
- 16186
- Gültig
- 09.04.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF