Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2841
Begriff der Immobiliengesellschaften im DBA-Deutschland
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0205-IV/4/2007vom 25.04.2007
Wortlaut laut Findok
Gemäß Artikel 13 Abs. 2
DBA-Deutschland unterliegt die Besteuerung des Gewinnes aus der
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, "deren
Aktivvermögen überwiegend aus unbeweglichem Vermögen in einem
Vertragstaat besteht", der ausschließlichen Besteuerung im Lagestaat des
unbeweglichen Vermögens.
Im Schlussprotokoll wird hierzu klargestellt, dass das
"Überwiegen" des Liegenschaftsbesitzes nicht auf der Grundlage der
Verkehrswerte, sondern auf der Grundlage der letzen vor der
Veräußerung zu erstellenden Handelsbilanz zu beurteilen ist.
Hierbei ist nicht auf den Konzernabschluss der
Gesellschaft, sondern auf ihren Einzelabschluss abzustellen. Dieses
Auslegungsergebnis wird durch mehrere Umstände gestützt:
Einerseits ergibt sich dies bereits aus dem Wortlaut des
Artikels 13 Abs. 2 DBA demzufolge nur auf Immobilienbesitz abzustellen ist, der
der Gesellschaft - und nicht ihren Tochtergesellschaften - gehört (arg.:
"deren Aktivvermögen"). Das im
Konzernabschluss miterfasste Immobilienvermögen der Tochtergesellschaften
zählt hierbei nicht zum Aktivvermögen der Muttergesellschaft; die
Beteiligung an der Tochtergesellschaft bildet bei der Muttergesellschaft
vielmehr bewegliches Vermögen (selbst wenn das Vermögen der
Tochtergesellschaft überwiegend aus Immobilien bestehen sollte) und steht
damit bei der "Überwiegensrechnung" nicht auf der Seite des unbeweglichen
Vermögens.
Andererseits ist für die Körperschaftsbesteuerung
nur der Einzelabschluss der Gesellschaft und nicht deren Konzernabschluss (in
dem anders bewertet werden darf) maßgebend. Dies selbst in den Fällen
einer konsolidierten Gruppen- oder Organschaftsbesteuerung. Das
Doppelbesteuerungsabkommen ist Rechtsquelle des Steuerrechtes und kann daher -
mangels gegenteiliger Aussage - mit seiner Verweisung auf die Handelsbilanz nur
eine Verweisung auf den steuerlich maßgebenden Einzelabschluss der
Gesellschaft bewirken.
Und schließlich ist zu bedenken, dass nicht alle
Unternehmen zur Erstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, sondern
nur jene, bei denen gewisse Schwellenwerte überschritten werden. Artikel 13
Abs. 2 DBA besitzt aber unterschiedslos für alle Kapitalgesellschaften
Geltung. Es kann daher nicht unterstellt werden, dass das Abkommen eine
unterschiedliche "Überwiegensrechnung" verlangt, je nachdem ob ein
Konzernabschluss zu erstellen ist oder nicht.
Hätte das DBA eine Mitberücksichtigung des von
Tochtergesellschaften gehaltenen Immobilienbesitzes angestrebt, hätte die
Fassung des Artikels 13 Abs. 4 des OECD-Musterabkommens gewählt werden
müssen; denn nach dieser Bestimmung ist entscheidend, ob der Wert der
veräußerten Anteile zu mehr als 50 von Hundert unmittelbar oder
mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht. Nur in diesem Fall wäre
es für die "Überwiegensrechnung" daher relevant gewesen, dass der von
den Tochtergesellschaften gehaltene Immobilienwert (über die von der
Muttergesellschaft gehaltene Beteiligung an der Tochtergesellschaft) mittelbar
auch den Wert der Anteile an der Muttergesellschaft beeinflusst. Das
DBA-Deutschland hat dieses OECD-Konzept aber nicht übernommen.
Bundesministerium für Finanzen, 25. April 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 13 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0205-IV/4/2007
- Stammnummer
- 31546
- Gültig
- 25.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF