…für den gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994 vorzunehmenden Umsatzsteuerabzug; allerdings kann das Hotel den Steuerabzug unterlassen, wenn der tschechische Pianist auf der Grundlage der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974, die gemäß § 28 Abs. 5 Z 1 UStG 1994 weiterhin anwendbar ist, die unechte Umsatzsteuerbefreiung…
…der Steuerabzug unterbleiben, vorausgesetzt, dass der ausländische Unternehmer (im vorliegenden Fall die Träger-GesBR des Orchesters) auf der Grundlage der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 die unechte Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nimmt. 30. September 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…leistenden Vergütungen von der Abzugsbesteuerung gemäß § 99 EStG freigestellt werden (AÖF Nr. 31/1986 idF 364/1988). Die Vergütungen können in einem solchen Fall weiters auf der Grundlage der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 als unecht umsatzsteuerbefreit behandelt werden. 3. Dezember 1993 Für den Bundesminister:…
…sind ferner in SWI 1991, Nr. 9 und Nr. 11, abgedruckt. Sofern dem inländischen Veranstalter Unternehmereigenschaft zukommt und ihm daher die Vorsteuerabzugsberechtigung zusteht, kann das ausländische Orchester von der Umsatzsteuerbefreiung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 Gebrauch machen. 10. Dezember 1991 Für den Bundesminister…
…auf die im Erlass AÖFV. Nr. 230/1986 aufgezeigte Möglichkeit hingewiesen, derzufolge das polnische Orchester eine DBA-konforme Steuerentlastung auch im Nachhinein durch Antrag auf Steuerrückerstattung geltend machen kann. Nach Maßgabe der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 kann das polnische Kammerorchester, wenn es von einem…
…AÖFV. Nr. 31/1986 idF AÖFV. Nr. 364/1988, der nach § 99 EStG vorzunehmende Steuerabzug unterbleiben. Sind die umsatzsteuerlichen "Abnehmer" der Vortragsleistungen vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer, können die Vorträge nach Maßgabe der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 als steuerfrei behandelt werden. Sonst besteht für die ausländischen Vortragenden…
…EStG statt, sondern es hat eine Einkommensteuerveranlagung zu erfolgen. In umsatzsteuerlicher Hinsicht kann sowohl wegen des Vorliegens eines inländischen Wohnsitzes als auch wegen der an diesem Wohnsitz bestehenden Betriebstätte die Umsatzsteuerbefreiung gemäß Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 nicht in Anspruch genommen werden. Die Frage, ob…
…so können insoweit die Umsatzsteuerfreistellungen gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 in Anspruch genommen werden. Ist der Leiter der Seminarreihe in Deutschland ansässig und ist er für die schweizerische Genossenschaft im Rahmen eines Werkvertrages tätig, so können die für eine unterrichtende Tätigkeit (AÖF Nr…
…Seite. Sollte für die deutschen Handelsvertreter eine inländische Betriebstätte seitens des zuständigen Finanzamtes für gegeben angesehen werden, wäre die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 (ab Betriebstätteneröffnung) nicht mehr möglich. Sofern diesfalls die (in dieser Form ab 1994 geltende) Umsatzgrenze des …
…Finanzamt eingebracht werden, an das die Abzugssteuer nach § 99 EStG abgeführt wurde. In umsatzsteuerlicher Hinsicht können die Leistungen der polnischen Studenten unter Inanspruchnahme der Regelungen der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 umsatzsteuerfrei in Österreich ausgeführt werden. 5. Dezember 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für…
…das inländische Besteuerungsrecht wieder aufleben, wenn der Gegenwert der Vergütungen den Jahresbetrag von 3.000 US-Dollar überschreitet). Hinsichtlich der Umsatzsteuer könnte nach Maßgabe der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 Umsatzsteuerfreiheit in Anspruch genommen werden. 28. August 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die…
…inländischen Grundstücken im Zusammenhang stehen - der inländischen Umsatzbesteuerung unterliegen, für die jedoch unter den Voraussetzungen des § 1 der vorzitierten Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 unechte Umsatzsteuerfreiheit in Anspruch genommen werden könnte. 20. Juli 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  …
…8 lit. a UStG in Österreich umsatzsteuerpflichtig (Entgelt ist der Überweisungsbetrag zuzüglich der erhaltenen Sachleistung). Sollte das deutsche Unternehmen auf der Grundlage der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974, (unechte) Umsatzsteuerfreiheit in Österreich in Anspruch nehmen, wäre es von der Entlastung hinsichtlich der vom österreichischen Veranstalter…
…genannte "unterrichtende" Tätigkeit, sondern auch jede "ähnliche Tätigkeit", zu der auch die Vortragstätigkeit gerechnet wird. In beiden Fällen kann die unechte Umsatzsteuerbefreiung nach der VO 800/1974 in Anspruch genommen werden. 23. Juli 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…lit. a UStG ähnlich, sodass der Leistungsort der schweizerischen und deutschen Vortragenden in Österreich gelegen ist. Nach Maßgabe der Verordnung BGBl. 1974/800 kann eine unechte Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch genommen werden. 07. Juni 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  …
Vertreibt eine deutsche Gesellschaft elektronische Geräte in Österreich über Einzelhändler, die neben den deutschen Produkten noch andere Markenartikel führen, treten diese Einzelhändler sonach nicht in ein Abhängigkeitsverhältnis zu der deutschen Gesellschaft, wird hiedurch keine "Betriebstätte" im Sinn des DBA-Deutschland in Österreich begründet. Und…
Übernimmt der handelsrechtliche Geschäftsführer einer österreichischen Gesellschaft zusätzlich eine risikobehaftete und mit etwa 800.000 ATS dotierte Geschäftsführerfunktion für eine brasilianische Konzerngesellschaft, wobei diese Funktion einerseits etwa 20% der Gesamttätigkeit des österreichischen Geschäftsführers betragen wird andererseits aber die Aufenthalte in Brasilien 7 Arbeitstage jährlich nicht…
Vereinbart eine österreichische Kapitalgesellschaft mit einem polnischen Kunden die Lieferung einer maschinellen Anlage zu einem vertraglichen Kaufpreis von 800.000 Euro und behält sich die österreichische Gesellschaft alle Verfügungsrechte über die Anlage bis zur Bezahlung der letzten Kaufpreisrate vor, so deutet alles darauf hin, dass…
…Vertreterbetriebstätte der deutschen Gesellschaft werden könnte, kann unterbleiben, solange die österreichische Gesellschaft nicht ausschließlich (oder fast ausschließlich) Produkte der deutschen Gesellschaft in Österreich vertreibt (siehe in diesem Zusammenhang auch EAS 800). Aber auch im Verhältnis zur Schweiz besteht kein Anlass, Überlegungen in Richtung der Begründung…
…von 500.000 Euro, dann sind die aus den Deutschland-Auftritten herrührenden Einkünfte in Österreich unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freizustellen. Hat der Künstler Aufwendungen in der Höhe von 800.000 Euro zu tragen, wobei 600.000 auf die Deutschland-Auftritte entfallen, dann ist bei…