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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 178

Polnisches Kammerorchester

geltende FassungEAS-Auskunft04 4003/2-IV/4/92vom 24.10.1992

Wortlaut laut Findok

  Wird von einem österreichischen Veranstaltungsunternehmen ein polnisches Kammerorchester für Gastkonzerte in Österreich engagiert, besteht grundsätzlich die Verpflichtung, von den hiefür gezahlten Vergütungen den 20%igen Steuerabzug gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG vorzunehmen. Nur für den Fall, dass seitens des polnischen Kammerorchesters eine amtliche polnische Bescheinigung erbracht werden kann, aus der hervorgeht, dass die Gastkonzerte in Österreich im Rahmen eines von Polen gebilligten Kulturaustausches stattfinden, kann der Steuerabzug auf der Grundlage von Artikel 17 Abs. 2 DBA-Polen unterbleiben. Im Übrigen wird auf die im Erlass AÖFV. Nr. 230/1986 aufgezeigte Möglichkeit hingewiesen, derzufolge das polnische Orchester eine DBA-konforme Steuerentlastung auch im Nachhinein durch Antrag auf Steuerrückerstattung geltend machen kann. Nach Maßgabe der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 kann das polnische Kammerorchester, wenn es von einem in Österreich umsatzsteuerpflichtigen Veranstaltungsunternehmen engagiert wird (nicht sonach wenn es von einer Stadtgemeinde im Rahmen ihrer umsatzsteuerlich nicht erfassten hoheitlichen Tätigkeitssphäre engagiert wird) Umsatzsteuerfreiheit in Anspruch nehmen. 24. Oktober 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

RückerstattungKünstlerbesteuerungkünstlerische TätigkeitMusikerOrchesterOrchestergastspielGastspielGastspielvergütungAbzugsbesteuerungAbzugssteuerUnterhaltungsdarbietungOrchestererlassKulturaustausch

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 4003/2-IV/4/92
Stammnummer
18310
Gültig
24.10.1992 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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