Findok · EAS-Auskünfte
EAS 148
Inländische Fortbildungskurse ausländischer Veranstalter
geltende FassungEAS-AuskunftF 1559/1/1-IV/4/92vom 28.08.1992
Wortlaut laut Findok
Werden von einem in Deutschland
ansässigen Unternehmen in Österreich nur gelegentlich
Fortbildungskurse abgehalten und stellen die Räumlichkeiten, die zur
Ausübung dieser Aktivitäten benötigt werden, keine
Betriebstätte des ausländischen Unternehmens in Österreich dar
(den Räumlichkeiten würde jedenfalls dann Betriebstättencharakter
zuzumessen sein, wenn sie länger als 6 Monate von dem ausländischen
Veranstalter genutzt werden), ist das ausländische Unternehmen
gemäß Artikel 4 des österreichisch-deutschen
Doppelbesteuerungsabkommens hinsichtlich der dabei erzielten Gewinne von der
österreichischen Besteuerung freizustellen. Die in Österreich
erzielten Umsätze unterliegen jedoch der österreichischen
Umsatzsteuerpflicht.
Werden Vortragende auf Werkvertragsbasis (nicht durch
Dienstvertrag) engagiert und nach Österreich entsandt, unterliegen auch die
Vortragenden nach
inländischem
Steuerrecht sowohl hinsichtlich der dabei erzielten Einkünfte als auch
hinsichtlich der erzielten Umsätze der inländischen Besteuerung. Auf
Grund der meisten österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen kann der
ausländische Vortragende aber eine Entlastung von der Einkommensbesteuerung
verlangen (dies gilt allerdings nicht für eine Unterrichtstätigkeit
der in Deutschland ansässigen Vortragenden; ferner würde für die
in den USA ansässigen Vortragenden das inländische Besteuerungsrecht
wieder aufleben, wenn der Gegenwert der Vergütungen den Jahresbetrag von
3.000 US-Dollar überschreitet). Hinsichtlich der Umsatzsteuer könnte
nach Maßgabe der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 Umsatzsteuerfreiheit in
Anspruch genommen werden.
28. August
1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
6-Monats-Frist6-Monats-GrenzeInlandsbetriebstätteFreistellungSteuerfreistellungDauerhaftigkeitständige Geschäftseinrichtungdauerhafte GeschäftseinrichtungWerkvertragVortragenderSteuerentlastungSteuerbefreiungunterrichtende Tätigkeitfeste Einrichtungenfeste örtliche Einrichtung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- F 1559/1/1-IV/4/92
- Stammnummer
- 18372
- Gültig
- 28.08.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF