Findok · EAS-Auskünfte
EAS 437
Inländische Werbefahrten unter Beiziehung deutscher Handelsvertreter
geltende FassungEAS-AuskunftN 527/3/1-IV/4/94vom 04.05.1994
Wortlaut laut Findok
Werden von einem inländischen
Handelsunternehmen zur Hebung des Absatzes seiner Handelsware Werbefahrten
veranstaltet und finden in deren Verlauf in einem inländischen Gasthaus
Verkaufspräsentationen statt, die von in Deutschland ansässigen
selbständigen Handelsvertretern durchgeführt werden, so ist die dabei
auftretende Frage, ob die Räume der Gastwirtschaft oder allfällige
inländische Zweitwohnungen der deutschen Vertreter für diese
inländische Betriebstätten darstellen, als Sachverhaltsfrage von dem
jeweils zuständigen Finanzamt zu beurteilen.
Es spricht allerdings einiges dafür, dass keine
inländischen Betriebstätten vorliegen, und zwar auch dann nicht, wenn
der Gastwirt sich auf unbestimmte Zeit dazu verpflichtet, bei seinem in drei
Räume unterteilbaren Saal täglich einen der Räume zu bestimmten
Zeiten für die Verkaufsveranstaltungen zur Verfügung zu stellen. Denn
bloße Mitbenutzungsmöglichkeiten an Räumlichkeiten
begründen für sich alleine noch keine Betriebstätte. Auch
könnte der inländische Zweitwohnsitz, wenn dort keinerlei berufliche
Aktivitäten entfaltet werden, nicht als inländische Betriebstätte
des Handelsvertreters angesehen werden.
Auch der Umstand, dass die deutsche Steuerverwaltung
sämtliche Einkünfte steuerlich erfasst und ebenfalls nicht vom
Vorliegen einer österreichischen Betriebstätte ausgeht, spricht
für ein korrespondierendes Vorgehen auf österreichischer
Seite.
Sollte für die deutschen Handelsvertreter eine
inländische Betriebstätte seitens des zuständigen Finanzamtes
für gegeben angesehen werden, wäre die Inanspruchnahme der
Umsatzsteuerbefreiung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 (ab
Betriebstätteneröffnung) nicht mehr möglich. Sofern diesfalls die
(in dieser Form ab 1994 geltende) Umsatzgrenze des § 6 Z. 18 UStG von S
300.000,- überschritten wird, würde inländische
Umsatzsteuerpflicht für die deutschen Handelsvertreter
eintreten.
4. Mai
1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- N 527/3/1-IV/4/94
- Stammnummer
- 17741
- Gültig
- 04.05.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF