Findok · EAS-Auskünfte
EAS 57
Tschechoslowakische Orchestergastspiele
geltende FassungEAS-AuskunftR 1876/1/-IV/4/91vom 10.12.1991
Wortlaut laut Findok
Tschechoslowakische Orchester, die in Österreich
mehrere Gastspiele absolvieren, unterliegen der inländischen
Einkommensbesteuerung gemäß
§ 99 EStG; die Steuer ist in
Höhe von 20% vom inländischen Veranstalter einzubehalten. Auf den
"Orchestererlass", AÖF Nr. 230/1986, und das die inländische
Steuerpflicht ausländischer Orchester bestätigende Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 14. März 1990, 86/13/0177, wird hingewiesen.
Informationen über die steuerliche Behandlung ausländischer
Künstler im allgemeinen und ausländischer Orchester im besonderen sind
ferner in SWI 1991, Nr. 9 und Nr. 11, abgedruckt.
Sofern dem inländischen Veranstalter
Unternehmereigenschaft zukommt und ihm daher die Vorsteuerabzugsberechtigung
zusteht, kann das ausländische Orchester von der Umsatzsteuerbefreiung
gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 Gebrauch machen.
10. Dezember
1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 17 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
GastspielGastspielvergütungOrchestergastspielMusikerKünstlerbesteuerungkünstlerische TätigkeitUnterhaltungsdarbietung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- R 1876/1/-IV/4/91
- Stammnummer
- 18513
- Gültig
- 10.12.1991 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF