Findok · EAS-Auskünfte
EAS 671
Hotelreinigung durch ein portugiesisches Unternehmen
geltende FassungEAS-AuskunftT 1299/1/1-IV/4/95vom 20.07.1995
Wortlaut laut Findok
Übernimmt ein portugiesisches Unternehmen die
Reinigung von einigen österreichischen Hotels (Zimmerreinigung, Toiletten-
und Nasszellenreinigung, Bettwäsche und Handtuchwechsel, Reinigung der
Stiegenhäuser, des Restaurantbereiches, der Hallenbäder, Saunaanlagen
usw.) und wird das Personal hiezu aus Portugal nach Österreich entsandt (6
Monate Aufenthalt in der Sommersaison und 4 Monate in der Wintersaison), so ist
zunächst festzustellen, ob dem portugiesischen Unternehmen hiezu
inländische Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. Nach den
Erfahrungen des täglichen Lebens ist kaum vorstellbar, dass eine derart
intensive Betätigung in Österreich, die jährlich eine 10monatige
Anwesenheit erfordert, für ein ausländisches Unternehmen ohne
inländischen Stützpunkt mit Betriebstätteneigenschaft im Sinn des
§ 29 BAO erfolgen kann. In diesem Zusammenhang wird zu beachten sein, dass
auch jene Räumlichkeiten, die in einem oder mehreren Hotels dem
Reinigungspersonal mit einer gewissen Dauerhaftigkeit zur Verfügung
gestellt werden, für den Arbeitgeber (das portugiesische Unternehmen) eine
inländische Betriebstätte begründen.
Liegt eine inländische Betriebstätte im Sinn des
§ 29 BAO vor, dann wird diese vermutlich auch eine solche gemäß
Art. 5 des österreichisch-portugiesischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA)
darstellen. Die Umsätze unterliegen bei Bestand einer inländischen
Betriebstätte gemäß
§ 29 BAO jedenfalls der
österreichischen Umsatzbesteuerung und es ist für die Dienstnehmer
Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen; die von dem portugiesischen
Unternehmen erzielten Gewinne unterliegen der österreichischen Einkommen-
bzw. Körperschaftsteuer.
Sollte keine inländische Betriebstätte
feststellbar sein, ist zu untersuchen, ob das portugiesische Unternehmen ein
operatives Reinigungsunternehmen betreibt oder ob möglicherweise ein Fall
vorliegt, der steuerlich auf der Grundlage des BMF-Erlasses vom 11.2.1993,
AÖF Nr. 87/1993, so zu sehen ist, dass im wirtschaftlichen Ergebnis die
österreichischen Hotelbetriebe die eigentlichen Arbeitgeber sind. Genauere
Untersuchungen in dieser Richtung werden vor allem dann anzustellen sein, wenn
das portugiesische Unternehmen in einer Steueroasenzone (zB Madeira) angesiedelt
ist, wenn Verdacht auf "Briefkasteneigenschaft" besteht, wenn die nach
Österreich entsandten Arbeitskräfte stets so zeitgerecht ausgewechselt
werden, dass gemäß dem DBA-Portugal keine österreichische
Steuerpflicht eintreten kann, m.a.W., wenn Verdacht auf Steuerumgehung vorliegt.
In einem solchen Fall bestünde inländische Lohnsteuerabzugspflicht,
die aber diesfalls nicht vom portugiesischen Unternehmen, sondern von den
österreichischen Hotelbetrieben als Arbeitgeber wahrzunehmen wäre.
Würde solcherart auf der Grundlage des zitierten Erlasses weder die
Reinigungsleistung dem portugiesischen Unternehmen steuerlich zugerechnet noch
eine Arbeitsgestellung durch das portugiesische Unternehmen steuerlich anerkannt
und würden daher die österreichischen Hotels als Arbeitgeber
angesehen, würde dies auch korrespondierende umsatzsteuerliche Konsequenzen
nach sich ziehen.
Sollte auch kein Anwendungsfall des zitierten Erlasses
vorliegen und sollte tatsächlich ein operativ tätiges portugiesisches
Unternehmen Reinigungsarbeiten ohne Benutzung einer inländischen
Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO ausführen, dann würden
die von ihm erzielten Gewinne gemäß Artikel 7 DBA-Portugal in
Österreich von der Besteuerung freizustellen sein; jene nach
Österreich entsandten Mitglieder des Reinigungspersonals, die länger
als 183 Tage im Kalenderjahr in Österreich tätig sind, würden der
Einkommensteuerpflicht in Österreich unterliegen, die diesfalls im
Veranlagungsweg wahrzunehmen wäre; binnen 1 Monat nach Aufnahme der
Tätigkeit müssten sich hiezu die betroffenen Mitglieder des Personals
beim zuständigen österreichischen Finanzamt melden (§§ 120
und 121 BAO). Die Umsätze des portugiesischen Unternehmens würden
wieder - da sie mit inländischen Grundstücken im Zusammenhang stehen -
der inländischen Umsatzbesteuerung unterliegen, für die jedoch unter
den Voraussetzungen des § 1 der vorzitierten Verordnung BGBl. Nr. 800/1974
unechte Umsatzsteuerfreiheit in Anspruch genommen werden
könnte.
20. Juli
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 DBA P (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Portugal (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1972
- Art. 7 DBA P (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Portugal (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1972
Inlandsbetriebstättebetriebstättenbegründende RäumlichkeitenArbeitskräfteentsendungDienstnehmerentsendungBetriebstätte für umsatzsteuerliche BelangeLohnsteuerabzugLohnsteuerabzugspflichtLohnsteuerbetriebstätteSteueroaseSteueroasengebietMissbrauchMissbrauchsverdachtsteuerliche ZurechnungSteuerfreistellung183-Tages-Frist183-Tage-KlauselVeranlagung183-Tage-FristDomizilcharakter
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- T 1299/1/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 17019
- Gültig
- 20.07.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF