Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1322
Engagement eines tschechischen Pianisten
geltende FassungEAS-AuskunftR 319/1-IV/4/98vom 22.09.1998
Wortlaut laut Findok
Wird im Wege einer österreichischen
Agentur ein tschechischer Pianist von einem österreichischen Hotel für
die Dauer eines Monates engagiert, wobei sich aus dem Engagementvertrag eine
direkte Vertragsbeziehung zwischen dem Hotel ("Kontrahent 1") und dem Pianisten
("Kontrahent 2") ergibt, dann ist der Betreiber des österreichischen Hotels
und nicht die Agentur zur Vornahme des Steuerabzuges nach § 99 EStG 1988
verpflichtet. Bemessungsgrundlage des Steuerabzuges ist der "volle Betrag der
Einnahmen" (EStR 1984 Abschn. 106 Abs. 4), und dies unabhängig davon, ob
und in welcher Höhe Zahlungen unmittelbar an den Pianisten oder an die
Agentur geleistet werden. Der österreichische Besteuerungsanspruch wird
durch Artikel 17 Abs. 1 des DBA-CSSR aufrechterhalten.
Die einkommensteuerliche Betrachtung gilt
sinngemäß auch für den gemäß
§ 27 Abs. 4 UStG
1994 vorzunehmenden Umsatzsteuerabzug; allerdings kann das Hotel den Steuerabzug
unterlassen, wenn der tschechische Pianist auf der Grundlage der Verordnung
BGBl. Nr. 800/1974, die gemäß
§ 28 Abs. 5 Z 1 UStG 1994
weiterhin anwendbar ist, die unechte Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nimmt.
Wird in einem solchen Fall von der Agentur eine Rechnung
über einen Betrag von S 7.400,- gelegt, der sich wie folgt
zusammensetzt:
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Gage
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ATS 22.000,-
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20% USt
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ATS 4.400,-
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ATS 26.400,-
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abzügl.
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- ATS 19.000,-
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ATS 7.400,-
wobei 19.000,- dem Pianisten unmittelbar und ATS 7.400,-
der Agentur gezahlt werden, dann deckt sich diese Rechnungslegung nicht mit der
vereinbarten Vertragsgestaltung. Denn nach dem Engagementvertrag entstehen
Leistungsbeziehungen nur zwischen dem Hotel und dem Pianisten und es steht
"Kontrahent 2" (dem Pianisten und nicht der "Agentur") eine Vergütung in
Höhe von S 22.000,- zu.
22.
September 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 17 Abs. 1 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- § 27 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Leistungen ausländischer Unternehmer (Umsatzsteuer), BGBl. Nr. 800/1974
- § 28 Abs. 5 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- R 319/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 30019
- Gültig
- 22.09.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF