Findok · EAS-Auskünfte
EAS 239
Österreichische Konsulententätigkeit nach Übersiedlung nach Ungarn
geltende FassungEAS-AuskunftD 1052/1/1-IV/4/93vom 04.03.1993
Wortlaut laut Findok
Verlegt ein österreichischer Staatsbürger aus
Anlass der Aufnahme eines Dienstverhältnisses bei einem ungarischen
Arbeitgeber seinen Hauptwohnsitz - unter Beibehaltung eines
österreichischen Zweitwohnsitzes - nach Ungarn, und übt er nach
Hauptwohnsitzverlegung weiterhin gelegentlich von seiner österreichischen
Wohnung aus eine österreichische Konsulententätigkeit (technische
Beratung) aus, so unterliegen die hiefür bezogenen österreichischen
Konsulentenhonorare der inländischen Einkommensbesteuerung. Diese ist
allerdings nicht nach den Regeln der beschränkten Steuerpflicht, sondern
wegen des bestehenden inländischen Wohnsitzes nach den Regeln der
unbeschränkten Steuerpflicht zu erfüllen. Es findet sonach kein
Steuerabzug nach § 99 EStG statt, sondern es hat eine
Einkommensteuerveranlagung zu erfolgen.
In umsatzsteuerlicher Hinsicht kann sowohl wegen des
Vorliegens eines inländischen Wohnsitzes als auch wegen der an diesem
Wohnsitz bestehenden Betriebstätte die Umsatzsteuerbefreiung
gemäß Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 nicht in Anspruch genommen
werden.
Die Frage, ob die Konsulententätigkeit als
freiberuflich oder gewerblich einzustufen ist, kann nicht im Rahmen des
Express-Antwort-Service beantwortet werden, sondern muss im Einvernehmen mit dem
zuständigen Finanzamt gelöst werden. Aus der Sicht des DBA-Ungarn ist
jedoch die Einstufung irrelevant, da im Fall einer gewerblichen Tätigkeit
das Besteuerungsrecht durch Artikel 7 DBA-Ungarn und im Fall einer
freiberuflichen Tätigkeit durch Artikel 14 Österreich zugewiesen wird.
In beiden Fällen ist das erforderliche inländische
Steueranknüpfungsmerkmal ("Betriebstätte" bzw. "feste Einrichtung") in
den Räumlichkeiten der inländischen Wohnung gegeben.
4. März
1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
- Art. 14 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
inländischer ZweitwohnsitzDienstverhältnisWohnsitzverlegungWohnsitzwechselKonsulentVeranlagungAbzugsbesteuerungAbzugssteuerSteuerbefreiungBeratungsleistungenBeratungshonorareGewerbebetriebfreier Beruffeste Einrichtungengewerbliche Tätigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- D 1052/1/1-IV/4/93
- Stammnummer
- 18150
- Gültig
- 04.03.1993 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF