Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1514
Für US-Künstler übernommene Aufenthaltskosten
geltende FassungEAS-AuskunftB 104/9-IV/4/99vom 06.09.1999
Wortlaut laut Findok
Schließt ein österreichischer Veranstalter mit
einem deutschen Unternehmen einen Vertrag, auf Grund dessen dieses deutsche
Unternehmen dafür Sorge trägt, daß ein
US-Multimediakünstler bei einer inländischen Veranstaltung gastiert
und verpflichtet sich der österreichische Veranstalter in dem Vertrag mit
dem deutschen Unternehmen, neben der an das deutsche Unternehmen zu
überweisenden Vergütung außerdem die Aufenthaltskosten des
US-Künstlers zu übernehmen, dann sind diese Aufenthaltskosten in
gleicher Weise gemäß Artikel 4 DBA-Deutschland von der
inländischen Abzugsbesteuerung gemäß
§ 99 EStG zu entlasten
wie der vertraglich bedungene Überweisungsbetrag. Dies setzt allerdings
voraus, daß die vom inländischen Veranstalter getragenen
Aufenthaltskosten in gleicher Weise wie der Überweisungsbetrag eine
Betriebseinnahme des deutschen Unternehmens darstellen und dies auch von der
deutschen Steuerverwaltung so gesehen wird.
In einem solchen Fall werden auch die entsprechenden
umsatzsteuerlichen Konsequenzen zu ziehen sein und es werden folglich die
Aufenthaltskosten - als Sachleistungsentgelt - ebenfalls dem Inlandsumsatz des
deutschen Unternehmens zuzurechnen sein.
Die in den Aufenthaltskosten enthaltene Umsatzsteuer kann
in einem solchen Fall vom österreichischen Veranstalter zwar formell als
Vorsteuer geltend gemacht werden. Allerdings liegt für den
österreichischen Veranstalter dann ein tauschähnlicher Umsatz vor [der
sonstigen Leistung der Beherberung und Verköstigung steht die (anteilige)
sonstige Leistung der Stelligmachung des US-Künstlers gegenüber],
sodaß im Ergebnis das inländische Umsatzsteueraufkommen nicht um die
in den Aufenthaltskosten enthaltene Umsatzsteuer geschmälert wird.
Das deutsche Unternehmen, das an der inländischen
Veranstaltung durch Engagement des US-Künstlers ebenfalls veranstaltend
mitwirkt, ist gemäß
§ 3a Abs. 8 lit. a UStG in Österreich
umsatzsteuerpflichtig (Entgelt ist der Überweisungsbetrag zuzüglich
der erhaltenen Sachleistung). Sollte das deutsche Unternehmen auf der Grundlage
der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974, (unechte) Umsatzsteuerfreiheit in
Österreich in Anspruch nehmen, wäre es von der Entlastung hinsichtlich
der vom österreichischen Veranstalter für dessen sonstige Leistung
(Beherbergung und Verpflegung des US-Künstlers) in Rechnung gestellten
Vorumsatzsteuer ausgeschlossen.
06.
September 1999 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 104/9-IV/4/99
- Stammnummer
- 2763
- Gültig
- 06.09.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF