Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1338
Deutsches Orchester in der Rechtsform einer GesBR
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/43-IV/4/98vom 30.09.1998
Wortlaut laut Findok
Ist die Trägereinrichtung eines in
Österreich gastierenden deutschen Orchesters als Gesellschaft
bürgerlichen Rechts konstituiert, wobei die Mitglieder des Orchesters zum
Großteil Dienstnehmer der Gesellschaft sind, dann ist entscheidend, ob bei
diesen Gastspielen auch die Gesellschafter in Österreich als Künstler
mitwirken. Denn wenn die Gesellschafter Vergütungen für eine
freiberufliche Tätigkeit als Künstler erzielen, unterliegen sie damit
gemäß Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz des DBA-Deutschland der
österreichischen Besteuerung und sind in Deutschland von der Besteuerung
freizustellen.
Sollten der deutschen Mitunternehmerschaft auch gewerblich
tätige Partner angehören, sollten die an die GesBR gezahlten Honorare
daher - wegen des "Verschmutzungseffektes" durch den gewerblichen Partner - als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb einzustufen sein, wäre darauf nicht
Artikel 8 sondern Artikel 4 des DBA-Deutschland anzuwenden, mit der Folge, dass
mangels inländischer Betriebstätte kein inländischer
Besteuerungsanspruch hinsichtlich des an die GesBR gezahlten Konzerthonorars
erwächst.
Hinsichtlich der von der GesBR auf Grund der
Dienstverträge mit den Orchestermitgliedern gezahlten Bezüge ist nach
dem geltenden DBA-Deutschland Steuerfreiheit in Österreich gegeben. Denn
wenn die deutsche Mitunternehmerschaft als Arbeitgeber der Orchestermitglieder
auftritt, unterliegen die Bezüge gemäß Art. 9 Abs. 2
DBA-Deutschland (183-Tage-Klausel) keiner österreichischen Besteuerung.
Angesichts des Umstandes, dass das deutsche Orchester
wiederholt in Österreich gastiert, würde sich empfehlen, die
Besteuerungsfrage im Rahmen eines internationalen Verständigungsverfahrens,
das beim deutschen BM für Finanzen zu beantragen wäre, zu klären;
denn österreichische Veranstalter werden idR nicht bereit sein, bei
ungeklärter Sach- und Rechtslage die Vornahme des Steuerabzuges nach §
99 EStG 1988 zu unterlassen.
Vorsorglich wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass
österreichische Konzertveranstalter gemäß
§ 27 Abs. 4 UStG
1994 zur Einbehaltung der Umsatzsteuer in Höhe von 20% verpflichtet sind.
Nur dann, wenn der Konzertveranstalter Unternehmereigenschaft besitzt,
könnte der Steuerabzug unterbleiben, vorausgesetzt, dass der
ausländische Unternehmer (im vorliegenden Fall die Träger-GesBR des
Orchesters) auf der Grundlage der Verordnung BGBl. Nr. 800/1974 die unechte
Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nimmt.
30.
September 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 9 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Leistungen ausländischer Unternehmer (Umsatzsteuer), BGBl. Nr. 800/1974
Gesellschaft bürgerlichen RechtsGesnbRGastspieleMusikerfreiberufliche Tätigkeitgewerbliche Tätigkeit183-Tage-Frist
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/43-IV/4/98
- Stammnummer
- 30037
- Gültig
- 30.09.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF