Österreich ist im DBA-Schweiz die Verpflichtung zu Entlastungen von österreichischen Abzugssteuern eingegangen, hat jedoch gleichzeitig diese Verpflichtung entsprechend der damaligen innerstaatlichen Fristenregelung des § 240 BAO unter den Vorbehalt gestellt, dass erforderliche Rückerstattungsanträge innerhalb von drei Jahren gestellt werden müssen. Durch die mittlerweile vorgenommene…
…eine Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Autors (AÖF Nr. 31/1986). Wählt der Verlag das Rückzahlungssystem, dann müssten vom ausländischen Autor Rückzahlungsanträge an das Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart gerichtet werden (Formular ZS-RD1 deutsche Fassung, und ZS-RE1 englische Fassung unter Verwendung des Beiblattes B für Lizenzgebühren…
Bezieht eine deutsche Kapitalanlagegesellschaft Dividenden aus Österreich, so steht ihr das Recht zu, gemäß Artikel 10a DBA-Deutschland eine Entlastung von der österreichischen Kapitalertragsteuer (Rückerstattung von 7%) in Anspruch zu nehmen. Das Rückerstattungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Durchführungsverordnung BGBl. Nr. 426/1994…
…nach § 67 EStG erhobenen Lohnsteuer geht), müsste zur Herbeiführung eines dem österreichisch-schweizerischen DBA entsprechenden Rechtszustandes ein auf § 240 Abs. 3 BAO gestützter Rückzahlungsantrag beim Finanzamt Eisenstadt (§ 13a AVOG) eingebracht werden. 02. Juli 2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  …
…dann empfiehlt sich, den Steuerabzug vorzunehmen und es dem Vortragenden zu überlassen, einen Rückzahlungsantrag beim Finanzamt Eisenstadt einzubringen. Ein solcher Steuerrückzahlungsantrag müsste auf dem Vordruck ZS-RD1 (deutsch) oder Vordruck ZS-RE1 (englisch) unter Verwendung des Beiblattes C gestellt werden. Die Vordrucke können über eine…
…keine Freistellungsberechtigung aus dem Doppelbesteuerungsabkommen ableitbar sein könnte, wird zur Vermeidung von Haftungsfolgen der Steuerabzug vorsorglich vorzunehmen sein und es ist sodann der Stiftung zu überlassen, einen Rückzahlungsantrag beim Finanzamt Eisenstadt einzubringen, falls sie der Auffassung sein sollte, dass das DBA-Belgien zur Steuerentlastung in…
…in Deutschland ansässig sind. Trifft dies zu, dann ist wohl anlässlich der Gewinnausschüttung die 25%ige Kapitalertragsteuer einzubehalten, doch können dann sämtliche deutschen Gesellschafter durch Einbringung eines Rückzahlungsantrages nach § 240 BAO beim Finanzamt Eisenstadt eine Rückzahlung der die 15%-Grenze des Art. 10a DBA-Deutschland…
Lizenzgebühren, die von einem österreichischen Unternehmen an in Frankreich, Großbritannien und den Niederlanden ansässige Lizenzgeber gezahlt werden, sind gemäß den mit diesen Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen von der 20-prozentigen österreichischen Quellenbesteuerung (§ 99 EStG) zu entlasten. Sofern kein konzerninterner Lizenzgebührenfluss vorliegt, besteht im Verhältnis zu…
Es erscheint durchaus vertretbar, in der Tätigkeit eines selbständig tätigen deutschen Seminarleiters bzw. Trainers bei Seminaren für die Entwicklung von Kommunikationsstrategien keine vortragende sondern - im Sinn des Erlasses vom 24. Juli 1984, AÖF Nr. 184/1984 - eine unterrichtende Tätigkeit zu erblicken; dies hat zur…
Die UNIDO ist gemäß Abschnitt 16 lit. b des Amtssitzabkommens, BGBl. Nr. 245/1967, berechtigt, für Lieferungen und sonstige Leistungen österreichischer Unternehmer eine Umsatzsteuerentlastung in Anspruch zu nehmen. Gleiches gilt gemäß Abschnitt 45 des UNIDO-Amtssitzabkommens für die UNRWA und gemäß Abschnitt 22 lit…
Es erscheint durchaus vertretbar, in der Tätigkeit eines selbständig tätigen deutschen Seminarleiters bzw. Trainers bei Seminaren keine vortragende sondern - im Sinn des Erlasses vom 24. Juli 1984, AÖF Nr. 184/1984 - eine unterrichtende Tätigkeit zu erblicken, soferne die deutsche Steuerverwaltung in dem konkreten Besteuerungsfall eine…
Entsendet eine deutsche Bildungsakademie, die in der Rechtsform eines Vereines geführt wird und in Österreich über keine Betriebstätte verfügt, Dienstnehmer und freiberufliche Mitarbeiter als Vortragende zu österreichischen Seminarveranstaltungen, so unterliegen die hiefür vereinbarungsgemäß von dem österreichischen Seminarveranstalter an die Akademie zu leistenden Vergütungen gemäß § 99…
Lizenzgebühren, die von einer österreichischen Schallplattenvertriebsgesellschaft an eine lizenzgebende Produzentenfirma in Spanien gezahlt werden, unterliegen gemäß § 99 EStG einem 20%igen Steuerabzug. Gemäß Artikel 12 Abs. 2 DBA-Spanien ist der in Spanien ansässige Lizenzgeber berechtigt, eine Herabsetzung der österreichischen Quellensteuer auf 5% zu…
Werden von Steuerinländern Auslandsanleihen bei österreichischen Banken gehalten und ergibt sich auf Grund von DBAs das Erfordernis einer Anrechnung ausländischer Steuern auf die österreichische Kapitalertragsteuer, so kann diese Anrechnung unmittelbar von der österreichischen Bank vorgenommen werden, vorausgesetzt, dass ausreichende Nachweise über den tatsächlichen Bestand einer…
Werden von in Österreich ansässigen Personen aus schweizerischen Anleihen, die bei österreichischen Banken gehalten werden, Zinsen aus der Schweiz bezogen, die sowohl in der Schweiz der 35%igen Verrechnungssteuer als auch in Österreich der 22%igen KESt unterliegen, so steht gemäß Artikel 11 DBA…
Anträge auf DBA-konforme Rückerstattung der österreichischen Kapitalertragsteuer auf Dividenden können nur von jenen Personen gestellt werden, denen die Dividenden nach österreichischem Steuerrecht zuzurechnen sind. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind grundsätzlich demjenigen zuzurechnen, der zur Nutzung der Vermögenswerte berechtigt ist. Werden von einem Steuerausländer Aktien…
Wird im Zuge eines im Jahr 1994 durchgeführten Betriebsprüfungsverfahrens die Haftung für einen in den Jahren 1989 bis 1993 unterlassenen Steuerabzug nach § 99 EStG für Lizenzgebühren geltend gemacht, die eine österreichische Tochtergesellschaft an ihre britische Muttergesellschaft gezahlt hat, so kann die britische Muttergesellschaft eine…
Das am 8. Juli 1992 unterzeichnete Änderungsabkommen zum DBA-Deutschland sieht rückwirkend ab 1.1.1992 unter anderem eine Entlastung von der Quellenbesteuerung bei nach Deutschland fließende Konzerndividenden auf 5% vor. Die Änderung wird (mit rückwirkender Kraft) erst dann dem Rechtsbestand angehören, wenn sie im…
Mit diplomatischen, berufkonsularischen oder vergleichbaren Vorrechten ausgestattete Personen werden in Österreich nur nach den Regeln der beschränkten Steuerpflicht einer Besteuerung unterzogen (VwGH v. 29.1.65, 0202/63 und Einkommensteuerrichtlinien 1984 Abschn. 10 Abs. 6). Ab 1993 wurde die beschränkte Steuerpflicht für Zinsen im…
Gemäß Art. 10 Abs. 2 lit. b DBA-Norwegen werden Arbeitnehmer, die ausschließlich oder vorwiegend an Bord von Flugzeugen eines österreichischen oder norwegischen Luftfahrtunternehmens tätig sind, im Wohnsitzstaat besteuert. Bei Vorliegen einer amtlichen norwegischen Ansässigkeitsbescheinigung kann von einem österreichischen Luftfahrtunternehmen, das einen norwegischen Flugpiloten beschäftigt…