Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1872
Nachträgliche Erfolgsprämie an einen Geschäftsführer österreichischer und schweizerischer Gesellschaften
geltende FassungEAS-AuskunftM 202/1-IV/4/01vom 02.07.2001
Wortlaut laut Findok
Ist der Geschäftsführer einer
österreichischen Kapitalgesellschaft zu 40% seiner Arbeitszeit in der
Schweiz für eine schweizerische Konzerngesellschaft tätig, dann ist es
rechtsrichtig, wenn seine Bezüge dem Arbeitseinsatz entsprechend zu 40% der
schweizerischen Gesellschaft überrechnet und dort der Einkommensbesteuerung
unterzogen und in Österreich korrespondierend von der Lohnbesteuerung
freigestellt wurden. Wurde diesem Geschäftsführer im Jänner 2001
für das Jahr 2000 eine Erfolgsprämie ausbezahlt, die dem
Kausalitätsprinzip entsprechend verursachungsgerecht ebenfalls zu 40% der
Schweiz zuzurechnen und dort zu versteuern ist, die aber in Österreich zu
100% lohnversteuert worden ist, dann ist der Geschäftsführer
berechtigt, so wie für seine laufenden Bezüge eine aliquote Entlastung
von der österreichischen Lohnbesteuerung zu erlangen; und zwar auch dann,
wenn der Dienstnehmer seit Mai 2001 seinen Hauptwohnsitz mittlerweile in ein
anderes EU-Land verlegt hat.
Sollten die Voraussetzungen des § 77 Abs. 4 EStG
vorliegen, kann der österreichische Arbeitgeber die Lohnsteuerentlastung im
Wege der Aufrollung selbst vornehmen. Sollte hingegen diese Möglichkeit
nicht mehr bestehen, weil der Dienstnehmer bei seiner Entsendung in das andere
EU-Land im Mai 2001 aus den Diensten der österreichischen Gesellschaft
ausgeschieden ist und daher beim österreichischen Arbeitgeber im Jahr 2001
nicht ständig beschäftigt war, dann besteht für ihn noch die
Möglichkeit, eine Steuerentlastung im Wege einer Antragsveranlagung (§
41 Abs. 2 EStG) zu erwirken. Nur soweit auch diese Möglichkeit ausscheidet
(weil es um eine Entlastung von der mit festen Steuersätzen nach § 67
EStG erhobenen Lohnsteuer geht), müsste zur Herbeiführung eines dem
österreichisch-schweizerischen DBA entsprechenden Rechtszustandes ein auf
§ 240 Abs. 3 BAO gestützter Rückzahlungsantrag beim Finanzamt
Eisenstadt (§ 13a AVOG) eingebracht werden.
02. Juli
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 77 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 13a AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- M 202/1-IV/4/01
- Stammnummer
- 2172
- Gültig
- 02.07.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF