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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 550

KEST-Abzug von Zinsen an Diplomaten

geltende FassungEAS-Auskunft04 4705/1-IV/4/94vom 19.12.1994

Wortlaut laut Findok

  Mit diplomatischen, berufkonsularischen oder vergleichbaren Vorrechten ausgestattete Personen werden in Österreich nur nach den Regeln der beschränkten Steuerpflicht einer Besteuerung unterzogen (VwGH v. 29.1.65, 0202/63 und Einkommensteuerrichtlinien 1984 Abschn. 10 Abs. 6). Ab 1993 wurde die beschränkte Steuerpflicht für Zinsen im Wesentlichen vollständig aufgegeben, so dass bei Aufrechterhaltung der auf das zitierte VwGH-Erkenntnis gestützten Auslegung für diesen Personenkreis die Verpflichtung zur Entrichtung der KESt entfällt. Die Steuerentlastung kann unmittelbar durch die jeweilige österreichische Bank herbeigeführt werden. Eine solche Steuerfreistellung setzt allerdings eine entsprechende Nachweisführung voraus, die durch Festhalten der entsprechenden Nummern der vom Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Legitimationskarten erfüllt werden kann (siehe Abschn. 7.2 Abs. 3 der Kapitalertragsteuerrichtlinien, AÖF Nr. 158/1993). Die österreichischen Banken sind nach Steuerrecht sonach berechtigt (nicht aber verpflichtet), bei Zinsenzahlungen an völkerrechtlich privilegierte Personen den Steuerabzug zu unterlassen. Sollte eine Bank den Kapitalertragsteuerabzug dessen ungeachtet vorgenommen haben, dann besteht die Möglichkeit, durch einen auf § 240 der Bundesabgabenordnung gestützten Rückerstattungsantrag eine Refundierung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zu erwirken. Ein derartiger Antrag müsste an das für die Steuerveranlagung der Bank zuständige Finanzamt (d.i. in Ihrem Fall das Finanzamt für Körperschaften in Wien, Radetzkystraße 2, 1030 Wien) gerichtet werden. 19. Dezember 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

KapitalerträgeKapitalertragsteuerNachweisFreistellungZinsenAbzugssteuerAbzugsbesteuerungRückerstattungRückzahlungsantragRückerstattungsverfahren

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 4705/1-IV/4/94
Stammnummer
17445
Gültig
19.12.1994 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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