Findok · EAS-Auskünfte
EAS 550
KEST-Abzug von Zinsen an Diplomaten
geltende FassungEAS-Auskunft04 4705/1-IV/4/94vom 19.12.1994
Wortlaut laut Findok
Mit diplomatischen, berufkonsularischen oder vergleichbaren
Vorrechten ausgestattete Personen werden in Österreich nur nach den Regeln
der beschränkten Steuerpflicht einer Besteuerung unterzogen (VwGH v.
29.1.65, 0202/63 und Einkommensteuerrichtlinien 1984 Abschn. 10 Abs. 6). Ab 1993
wurde die beschränkte Steuerpflicht für Zinsen im Wesentlichen
vollständig aufgegeben, so dass bei Aufrechterhaltung der auf das zitierte
VwGH-Erkenntnis gestützten Auslegung für diesen Personenkreis die
Verpflichtung zur Entrichtung der KESt entfällt.
Die Steuerentlastung kann unmittelbar durch die jeweilige
österreichische Bank herbeigeführt werden. Eine solche
Steuerfreistellung setzt allerdings eine entsprechende Nachweisführung
voraus, die durch Festhalten der entsprechenden Nummern der vom
Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten ausgestellten
Legitimationskarten erfüllt werden kann (siehe Abschn. 7.2 Abs. 3 der
Kapitalertragsteuerrichtlinien, AÖF Nr. 158/1993).
Die österreichischen Banken sind nach Steuerrecht
sonach berechtigt (nicht aber verpflichtet), bei Zinsenzahlungen an
völkerrechtlich privilegierte Personen den Steuerabzug zu unterlassen.
Sollte eine Bank den Kapitalertragsteuerabzug dessen ungeachtet vorgenommen
haben, dann besteht die Möglichkeit, durch einen auf § 240 der
Bundesabgabenordnung gestützten Rückerstattungsantrag eine
Refundierung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zu erwirken. Ein derartiger
Antrag müsste an das für die Steuerveranlagung der Bank
zuständige Finanzamt (d.i. in Ihrem Fall das Finanzamt für
Körperschaften in Wien, Radetzkystraße 2, 1030 Wien) gerichtet
werden.
19. Dezember
1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 240 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
KapitalerträgeKapitalertragsteuerNachweisFreistellungZinsenAbzugssteuerAbzugsbesteuerungRückerstattungRückzahlungsantragRückerstattungsverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4705/1-IV/4/94
- Stammnummer
- 17445
- Gültig
- 19.12.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF