Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2557
Entlastung der Autorenhonorare von der Abzugsbesteuerung
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0309-IV/4/2004vom 05.01.2005
Wortlaut laut Findok
Ein österreichischer Buchverlag, der jährlich an
eine Reihe von ausländischen Autoren so genannte "Autorenhonorare"
auszahlt, gilt damit deren Urheberrechte an den literarischen Werken ab und hat
folglich nach § 99 EStG einen Steuerabzug von 20% vorzunehmen. Jene
Doppelbesteuerungsabkommen, die dem OECD-Musterabkommen folgen, sehen aber eine
Entlastungsverpflichtung Österreichs von dieser Abzugssteuer
vor.
Der österreichische Buchverlag hat die Wahl, ob er
hierzu das Quellenentlastungssystem anwendet und in unmittelbarer Anwendung des
jeweiligen Abkommens die Auszahlung abzugsfrei vornimmt oder ob er sich für
das Rückzahlungssystem entscheidet (EAS 1356, EAS 1876).
Wählt der Verlag das Quellenentlastungssystem, dann
trägt er die Verantwortung, dass die Abkommensvoraussetzungen für die
Unterlassung des Steuerabzuges erfüllt sind und dass er dies auch
dokumentieren kann; wichtigstes Dokumentationserfordernis hierfür ist eine
Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Autors (AÖF Nr.
31/1986).
Wählt der Verlag das Rückzahlungssystem, dann
müssten vom ausländischen Autor Rückzahlungsanträge an das
Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart gerichtet werden (Formular
ZS-RD1 deutsche Fassung, und
ZS-RE1 englische Fassung unter
Verwendung des Beiblattes B für Lizenzgebühren; siehe den
Durchführungserlass: AÖF Nr. 63/2002); die Vordrucke können von
der BMF-Homepage (www.bmf.gv.at) heruntergeladen werden.
Es ist aber derzeit eine komplette Neuordnung des
Entlastungsverfahrens bei den österreichischen Abzugssteuern in Planung,
die demnächst im Wege einer DBA-Entlastungsverordnung kundgemacht werden
soll.
5.
Jänner 2005 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0309-IV/4/2004
- Stammnummer
- 20753
- Gültig
- 05.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF