Findok · EAS-Auskünfte
EAS 256
Frist für schweizerische Rückerstattungsanträge
geltende FassungEAS-AuskunftG 1999/11/1-IV/4/93vom 09.04.1993
Wortlaut laut Findok
Österreich ist im DBA-Schweiz die Verpflichtung zu
Entlastungen von österreichischen Abzugssteuern eingegangen, hat jedoch
gleichzeitig diese Verpflichtung entsprechend der damaligen innerstaatlichen
Fristenregelung des § 240 BAO unter den Vorbehalt gestellt, dass
erforderliche Rückerstattungsanträge innerhalb von drei Jahren
gestellt werden müssen. Durch die mittlerweile vorgenommene
Verlängerung der Rückerstattungsfrist des § 240 BAO von drei auf
fünf Jahre hat Österreich innerstaatlich eine Rechtsgrundlage
geschaffen, die Abkommensverpflichtung zur Steuerentlastung innerhalb dieses
erweiterten Zeitraumes zu erfüllen. Das BM für Finanzen hält
daher nach wie vor an seiner mit Erlass vom 27. Mai 1980, AÖFV. Nr. 179/80,
geäußerten Auffassung fest, dass der Sinn der im Abkommen
vorgesehenen Befristung nicht in der Schaffung einer vom innerstaatlichen Recht
abweichenden sondern im Gegenteil in der Herbeiführung einer mit ihm
übereinstimmenden Zeitbegrenzung zu sehen ist und dass daher die
Verlängerung der innerstaatlichen Frist auch für
Rückerstattungsanträge aus der Schweiz Wirkung entfaltet.
9. April
1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 28 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- G 1999/11/1-IV/4/93
- Stammnummer
- 18121
- Gültig
- 09.04.1993 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF