Findok · EAS-Auskünfte
EAS 253
Auslandslizenzen eines inländischen Schallplattenvertriebes
geltende FassungEAS-AuskunftB 803/2/1-IV/4/93vom 08.04.1993
Wortlaut laut Findok
Lizenzgebühren, die von einer österreichischen
Schallplattenvertriebsgesellschaft an eine lizenzgebende Produzentenfirma in
Spanien gezahlt werden, unterliegen gemäß
§ 99 EStG einem
20%igen Steuerabzug. Gemäß Artikel 12 Abs. 2 DBA-Spanien ist der in
Spanien ansässige Lizenzgeber berechtigt, eine Herabsetzung der
österreichischen Quellensteuer auf 5% zu verlangen.
Sind die Lizenzgeber in Deutschland, USA, Italien,
Großbritannien ansässig, ergibt sich aus den mit diesen Staaten
abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen im Allgemeinen ein Anspruch auf
vollständige Entlastung von der 20%igen österreichischen
Quellenbesteuerung. Bei Lizenzgebern, die in Australien ansässig sind,
besteht Anrecht auf eine Quellensteuerherabsetzung auf 10%.
Für die Durchführung der Steuerentlastung sind
die Regelungen des BMF-Erlasses AÖFV. Nr. 31/1986 (idF AÖFV. Nr.
364/1988) maßgebend. Darnach kann bei Vorliegen einer
amtlichen
Ansässigkeitsbescheinigung des Lizenzgebers (hiefür liegen im
Verhältnis zu Deutschland und Großbritannien bei den
Drucksortenverwaltungen der Finanzlandesdirektionen eigene Vordrucke auf:
ZS-BRD1 und ZS-GB1) die Steuerentlastung unmittelbar bei Auszahlung der
Lizenzgebühren herbeigeführt werden. Andernfalls wäre nach Abs. 6
des Erlasses der ausländische Lizenzgeber zur Einbringung eines (formlosen)
Rückerstattungsantrages bei jenem österreichischen Finanzamt
berechtigt, an das die Abzugssteuer abzuführen war.
Zur Sicherung ihrer Beweiskraft werden die
ausländischen amtlichen Ansässigkeitsbescheinigungen in gewissen
Zeitabständen (etwa alle 2 Jahre) zu erneuern sein.
8. April
1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 12 Abs. 2 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967
- Art. 12 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 8 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
- Art. 12 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 12 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- Art. 12 DBA AUS (E), Doppelbesteuerungsabkommen Australien (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 480/1988
LizenzgebührQuellenbesteuerungAbzugssteuerAbzugsbesteuerungAnsässigkeitsnachweisAnsässigkeitsbestätigungRückzahlungsantragRückerstattung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 803/2/1-IV/4/93
- Stammnummer
- 18117
- Gültig
- 08.04.1993 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF