…vom 6.7.1959, Zl. 85.776-8/1959, findet auf die motorbezogene Versicherungssteuer keine Anwendung. Österreichische Angestellte internationaler Organisationen können demnach keine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer in Anspruch nehmen. 9. Mai 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Verfügt ein in Deutschland ansässiger und in Österreich beschränkt steuerpflichtiger deutscher Staatsbürger über ein österreichisches Schürfrecht, welches er einer österreichischen Kapitalgesellschaft gegen eine quartalsweise im nachhinein abzurechnende "Tonnagegebühr" überlässt, so steht aus vermögensteuerlicher Sicht das Besteuerungsrecht an diesem Schürfrecht entsprechend der Belegenheitsregel gem. Art…
…so reduziert sich durch diese Gutschrift die effektive körperschaftsteuerliche Vorbelastung der ausgeschütteten Gewinne auf etwa 4%. Dies reicht aber nicht aus, um die Wirkungen der Missbrauchsabwehrbestimmung des § 10 Abs. 3 KStG auszuschalten. 5. Juli 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…ausgestatteten Mindestkörperschaftsteuer. Dieser Effekt tritt auch dann ein, wenn die Nullbesteuerung in Österreich auf einen nach DBAs vorzunehmenden negativen Progressionsvorbehalt zurückzuführen ist. Der EU-Beitritt Österreichs hat an dieser Rechtslage nichts geändert. 12. April 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Gemäß Art. 5 OECD-MA und der sich daran orientierenden vergleichbaren Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen, bilden sowohl "Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen" (wie z.B. Ölfördereinrichtungen) als auch zwölf Monate übersteigende Bauausführungen Betriebstätten. Werden von einer deutschen Gesellschaft in Österreich Bodenuntersuchungen im Wege seismischer Messungen in…
…BGBl. Nr. 21/1995, endet die Steuerbefreiung für Zinsen aus spanischen Staatsanleihen nach Artikel 11 Abs. 3 DBA-Spanien für alle derartigen Zinsen, die auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1994 entfallen. Zinsen, die zB am 1. Juni 1995 für den Zeitraum vom 1. Juni…
…i.V. mit Artikel 22 Abs. 2 letzter Satz DBA-Schweiz der österreichischen Vermögensbesteuerung. Dies gilt nicht nur für die steuerlich als Mitunternehmerschaften eingestuften unechten, sondern auch für die echten stillen Beteiligungen. 16. März 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Ein österreichisches Unternehmen, das im Jahr 1 in seinen österreichischen Betriebstätten einen Gewinn von S 2,000.000,00 erzielt und in einer deutschen Betriebstätte einen Verlust von S 2,500.000,00 erleidet, hat im Jahr 1 zwar S 2,000.000,00 in…
Falls Österreich mit 1.1.1995 der Europäischen Union beitritt, wird die "Mutter-Tochter-Richtlinie" (Richtlinie vom 23.7.1990, 90/435/EWG, ABl. L 225 20.8.90 S. 6) Österreich verpflichten, dafür zu sorgen, dass Gewinnausschüttungen österreichischer Tochtergesellschaften an deren in EU-Staaten…
Gemäß Artikel 11 Abs. 3 lit. b DBA-Brasilien sind Zinsen in Österreich von der Besteuerung freizustellen, wenn diese von einer brasilianischen Einrichtung gezahlt werden, die dem brasilianischen Staat gehört. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen erscheint die Ansicht vertretbar, dass eine nationale brasilianische Ölgesellschaft…
Im Bundesgesetzblatt Nr. 21/1995 ist Absatz 2 des Artikels VII, betreffend die Aufhebung der Anwendbarkeit von Artikel 11 Abs. 3 des DBA-Spanien ab 1.1.1995, unvollständig wiedergegeben. Der vollständige Text von Absatz 2 lautet: "Für Forderungswertpapiere, die wegen des Zeitpunktes ihrer Begebung…
Hat eine laufend Verluste erleidende und daher der Mindestkörperschaftsteuer ausgesetzte österreichische GmbH eine Liegenschaft in Italien verkauft und hierbei einen Gewinn von 1,000.000 erzielt, der in Italien mit 37% besteuert worden ist, dann ist die italienische Steuer (370.000) auf die von dem…
…Nutzung von Steueroasen einen Riegel vorschieben. Unbesteuerte Steueroaseneinkünfte sollen daher bei einer Ausschüttung an österreichische Muttergesellschaften ihre Steuerfreiheit verlieren. Zur Durchführung dieser Zielsetzung ist die Verordnung BGBl. Nr. 57/1995 ergangen, deren wesentliche Aussagen insoweit auch im zeitlichen Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4 KStG gelten…
…nicht im Thesaurierungsfall im Wege einer Veräußerung der Beteiligung an solchen Steueroasengesellschaften in die Hände der österreichischen Steuerpflichtigen gelangen. Zur Durchführung dieser Zielsetzung ist die Verordnung BGBl. Nr. 57/1995 ergangen, deren wesentliche Aussagen insoweit auch im zeitlichen Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4 KStG gelten…
Verlegt eine in Österreich gegründete Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich die Geschäftsleitung nach Deutschland, so wird die Gesellschaft hiedurch zwar in Deutschland "ansässig" und darf auf Grund des DBA-Deutschland grundsätzlich nur mehr mit inländischen Betriebstätten- bzw. Immobilieneinkünften besteuert werden, doch führt dies nicht zum…
…deutscher Konzern an einer österreichischen KG beteiligt, die 1988 bis 1994 Verluste erlitten, seit 1995 aber Gewinne in größerem Ausmaß zu erwarten hat, dann ist dieser Fall noch nach der bis Mitte 1996 weiterhin anzuwendenden geltenden Regelung zu beurteilen. Hat daher die deutsche Kapitalgesellschaft in…
…Malta verbleibt, dann ist keine Vergleichbarkeit der maltesischen Besteuerung im Sinn von § 3 Z 3 der VO BGBl. Nr. 57/1995 mit der österreichischen Körperschaftsteuer gegeben, sodass im Fall schädlicher passiver Einkünfte der maltesischen Tochtergesellschaft ein Methodenwechsel vom Freistellungs- zum Anrechnungsverfahren gem. § 10 Abs. 3…
…3 KStG und der Verordnung BGBl. Nr. 57/1995 der inländischen Besteuerung. Das DBA-Malta steht aus den vorangeführten Gründen der Anwendung dieser österreichischen Mißbrauchsabwehrgesetzgebung nicht entgegen (EAS 1410). Ob die schädlichen Passiveinkünfte der maltesischen Finanzierungsgesellschaft aus inländischen oder ausländischen Zinsen stammen, m.a.W…
…die entweder keine erheblichen Unterschiede oder zwar erhebliche, aber einer Adaptierung zugängliche Unterschiede zu den internen Geschäften aufweisen (Z 2.7 OECD-Verrechnungspreisgrundsätze 1995). Welche Methode im gegebenen Fall aber auch immer angewendet wird, es wird jedenfalls eine sorgfältige Analyse der tatsächlich in der Steueroasen…
…Beteiligung die 10% Grenze nach § 31 EStG übersteigt. Der ermäßigte Steuersatz nach § 37 Abs. 1 Z 3 EStG stünde nach dem geltenden Gesetzeswortlaut nur dann zu, wenn die Beteiligungsveräußerung im Privatvermögen stattfindet. 21. April 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: