Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1981
Auslandssteueranrechnung und Mindest-KÖSt
geltende FassungEAS-AuskunftW 747/1-IV/4/02vom 16.01.2002
Wortlaut laut Findok
Hat eine laufend Verluste erleidende und
daher der Mindestkörperschaftsteuer ausgesetzte österreichische GmbH
eine Liegenschaft in Italien verkauft und hierbei einen Gewinn von 1,000.000
erzielt, der in Italien mit 37% besteuert worden ist, dann ist die italienische
Steuer (370.000) auf die von dem Veräußerungsgewinn erhobene
österreichische Körperschaftsteuer anzurechnen. Erreicht diese
östereichische Körperschaftsteuer unter Berücksichtigung eines
Verlustvortrages von 200.000 eine Höhe von 272.000 [34% von (1.000.000 -
200.000), dann sind die italienischen Einkünfte damit im Ergebnis in
Österreich von der Besteuerung freigestellt; soweit die italienische Steuer
in der österreichischen Körperschaftsteuer keine Deckung findet
(98.000) ist sie "verloren".
Körperschaftsteuervorauszahlungen und damit auch die
mit einer solchen Wirkung ausgestattete Mindestkörperschaftsteuer
können und sollen die Verwertbarkeit anrechenbarer Auslandssteuern nicht
schmälern. Die Auslandssteueranrechnung hat daher im Verhältnis zur
Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer vorrangig zu erfolgen.
16.
Jänner 2002 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 23 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- W 747/1-IV/4/02
- Stammnummer
- 2039
- Gültig
- 16.01.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF