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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1981

Auslandssteueranrechnung und Mindest-KÖSt

geltende FassungEAS-AuskunftW 747/1-IV/4/02vom 16.01.2002

Wortlaut laut Findok

Hat eine laufend Verluste erleidende und daher der Mindestkörperschaftsteuer ausgesetzte österreichische GmbH eine Liegenschaft in Italien verkauft und hierbei einen Gewinn von 1,000.000 erzielt, der in Italien mit 37% besteuert worden ist, dann ist die italienische Steuer (370.000) auf die von dem Veräußerungsgewinn erhobene österreichische Körperschaftsteuer anzurechnen. Erreicht diese östereichische Körperschaftsteuer unter Berücksichtigung eines Verlustvortrages von 200.000 eine Höhe von 272.000 [34% von (1.000.000 - 200.000), dann sind die italienischen Einkünfte damit im Ergebnis in Österreich von der Besteuerung freigestellt; soweit die italienische Steuer in der österreichischen Körperschaftsteuer keine Deckung findet (98.000) ist sie "verloren". Körperschaftsteuervorauszahlungen und damit auch die mit einer solchen Wirkung ausgestattete Mindestkörperschaftsteuer können und sollen die Verwertbarkeit anrechenbarer Auslandssteuern nicht schmälern. Die Auslandssteueranrechnung hat daher im Verhältnis zur Anrechnung der Mindestkörperschaftsteuer vorrangig zu erfolgen. 16. Jänner 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

MindestkörperschaftsteuerVerlustvortragKörperschaftsteuervorauszahlungVorauszahlung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
W 747/1-IV/4/02
Stammnummer
2039
Gültig
16.01.2002 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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