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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1509

Methodenwechsel gem. § 10 Abs. 3 KStG im Verhältnis zu einer maltesischen Finanzierungsgesellschaft

geltende FassungEAS-Auskunft04 3402/3-IV/4/99vom 12.08.1999

Wortlaut laut Findok

Wurden von einer österreichischen Aktiengesellschaft Finanzmittel in eine maltesische Non-Trading-Offshore-Gesellschaft investiert, die nach dem Malta Financial Services Centre Act in Malta von der Besteuerung freigestellt ist, dann unterliegen die Gewinnausschüttungen nach Maßgabe der Regelungen des § 10 Abs. 3 KStG und der Verordnung BGBl. Nr. 57/1995 der inländischen Besteuerung. Das DBA-Malta steht aus den vorangeführten Gründen der Anwendung dieser österreichischen Mißbrauchsabwehrgesetzgebung nicht entgegen (EAS 1410). Ob die schädlichen Passiveinkünfte der maltesischen Finanzierungsgesellschaft aus inländischen oder ausländischen Zinsen stammen, m.a.W, ob der beim Zinsenzahler anfallende Zinsenaufwand die österreichische oder eine ausländische Besteuerungsgrundlage vermindert hat, ist unerheblich. 12. August 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

Non-Trading-Offshore-GesellschaftOffshore-GesellschaftMißbrauchMißbrauchsabwehrgesetzgebung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 3402/3-IV/4/99
Stammnummer
2758
Gültig
12.08.1999 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF