Findok · EAS-Auskünfte
EAS 804
Rangordnung der Verrechnungspreismethoden
geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/12-IV/4/96vom 29.01.1996
Wortlaut laut Findok
Werden Bauzusatzstoffe von einem niederländischen
Produzenten direkt einem österreichischen Unternehmen geliefert, jedoch im
Umweg über ein in einer Steueroase gegründetes verbundenes Unternehmen
des österreichischen Kunden fakturiert (d.h. es kauft formell das
Steueroasen-Unternehmen in den Niederlanden ein und verkauft die Produkte an das
nahe stehende österreichische Unternehmen weiter), dann ist die
österreichische Betriebsprüfung gemäß
§ 114 BAO
verpflichtet, Erhebungen dahingehend anzustellen, ob in einem derartigen Fall
eine illegale Gewinnverlagerung aus Österreich in die Steueroase
stattgefunden hat.
Wird die Gestaltung der Geschäftsbeziehungen über
die Steueroase dem Grunde nach anerkannt (dh. es werden weder
Scheingeschäfte noch Rechtsmissbrauch angenommen), dann ist festzustellen,
ob die Preisgestaltung zwischen den verbundenen Unternehmen dem
Fremdverhaltensgrundsatz entspricht. Die verbundenen Unternehmen trifft hierbei
die bei Auslandsbeziehungen geltende erhöhte Mitwirkungspflicht, die ua.
erfordert, dass von Unternehmenseite jene schriftlichen Unterlagen zur
Verfügung gestellt werden, aus denen die Grundlagen der vorgenommenen
Verrechnungspreisgestaltung (einschließlich der Angabe der gewählten
Methode; siehe Z 5.4 der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze 1995) offen
gelegt werden.
Bei der Methodenwahl haben die so genannten
Standardmethoden (das sind jene, die in AÖF Nr. 79/1986 veröffentlicht
worden sind) Vorrang vor den in den OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen 1995
vorgestellten Gewinnmethoden. (Z 2.49 und 3.49 OECD-Grundsätze
1995).
Innerhalb der Standardmethoden kommt bei Vorliegen
vergleichbarer Fremdgeschäfte der Preisvergleichsmethode Vorrang vor der
Wiederverkaufspreismethode und der Kostenaufschlagsmethode zu; vergleichbare
Fremdgeschäfte sind solche, die entweder keine erheblichen Unterschiede
oder zwar erhebliche, aber einer Adaptierung zugängliche Unterschiede zu
den internen Geschäften aufweisen (Z 2.7
OECD-Verrechnungspreisgrundsätze 1995).
Welche Methode im gegebenen Fall aber auch immer angewendet
wird, es wird jedenfalls eine sorgfältige Analyse der tatsächlich in
der Steueroasen-Gesellschaft wahrgenommenen Funktionen anzustellen sein
("Funktionsanalyse") und es wird darüber zu wachen sein, dass diese
Funktionen nicht in einer dem Fremdverhaltensgrundsatz unangemessenen Weise
abgegolten werden. Bei einem Einkauf der Bauzusatzstoffe in den Niederlanden um
S 8,00 je kg und einem Weiterverkauf nach Österreich um S 22,00 je kg
müsste nachgewiesen werden können, dass die Wertschöpfung in der
Steueroase fast das Doppelte jener des niederländischen Produzenten
beträgt, um dem Vorwurf der Unangemessenheit mit Aussicht auf Erfolg
begegnen zu können; diesem Nachweis kann bei Verdacht einer Verkürzung
österreichischer Steuern nicht mit dem Argument ausgewichen werden, dass
trotz der gewählten Gestaltung das österreichische Unternehmen immer
noch zufrieden stellende Gewinne erwirtschaftet.
29.
Jänner 1996 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- OECD-MA, OECD-Musterabkommen
SteuerumgehungSteueroasengesellschaftverbundene UnternehmenMissbrauchMissbrauchsverdachtFremdüblichkeitFremdkonformitäterhöhte Mitwirkungspflicht bei AuslandsbeziehungenVerrechnungspreisgrundsätzeOECD-Verrechnungspreisgrundsätze
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0101/12-IV/4/96
- Stammnummer
- 16758
- Gültig
- 29.01.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF