RIS AI

Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2031

Seismische Messungen - Frage einer Bauausführung

geltende FassungEAS-AuskunftB 104/2-IV/4/02vom 20.05.2002

Wortlaut laut Findok

Gemäß Art. 5 OECD-MA und der sich daran orientierenden vergleichbaren Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen, bilden sowohl "Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen" (wie z.B. Ölfördereinrichtungen) als auch zwölf Monate übersteigende Bauausführungen Betriebstätten. Werden von einer deutschen Gesellschaft in Österreich Bodenuntersuchungen im Wege seismischer Messungen in der Weise durchgeführt, dass eine ca 5 qkm überdeckende aktive verkabelte Empfangsanlage sich über eine 500 qkm große Fläche bewegt, wobei die Arbeiten etwa 9 Monate andauern und der Aufsuche von eventuellen Ölvorkommen dienen, dann stellen diese Arbeiten nach Auffassung des BM für Finanzen keine Bauausführung dar. Denn entscheidend für das Vorliegen einer Bauausführung ist die Errichtung oder Erhaltung von Bauwerken oder sonstigen Anlagen. Der Umstand, dass die Arbeiten des deutschen Unternehmens nach 9 Monaten abgeschlossen sind, reicht daher nicht aus, den Bestand einer inländischen Betriebstätte zu verneinen. Es wird daher zu prüfen sein, ob der Grundtatbestand von Artikel 5 Abs. 1 OECD-MA, nämlich das Bestehen einer festen Geschäftseinrichtung, für das deutsche Unternehmen erfüllt ist. Zutreffendenfalls würde bereits eine Nutzung für die Dauer von 6 Monaten betriebstättenbegründend wirken. Jenes Büro, das von der deutschen Firma während der 9 Monate dauernden Tätigkeit unterhalten wird und in dem sich der Stützpunkt der Truppleitung, des Sicherheitsbeauftragten, der "Benachrichtiger" der betroffenen Grundeigentümer befindet und in dem die Vorerfassung aller kaufmännischen Vorgänge für die Verwaltung in Deutschland erfolgt, stellt eine derartige feste Geschäftseinrichtung dar. Der Umstand, dass diese feste Geschäftseinrichtung innerhalb des Beobachtungsgebietes einmal verlegt wird, führt nach Auffassung des BM für Finanzen nicht zum Entfall der Betriebstätteneigenschaft. Die österreichische Auffassung gründet sich auf neue Entwicklungen beim internationalen Betriebstättenbegriff (OECD-Update 2002), denenzufolge durch das bloße Verlegen einer Geschäftseinrichtung innerhalb eines Gebäudes nicht der Besteuerung ausgewichen werden kann. Es ist allerdings einzuräumen, dass der vorliegende Fall einen "Grenzfall" darstellt (da es nicht um das Verlegen innerhalb eines Gebäudes, sondern innerhalb des zugewiesenen Prüfgebietes geht), sodass bei einer nachweisbar abweichenden Auffassung der deutschen Steuerverwaltung auf österreichischer Seite auch dieser gefolgt werden könnte.   20. Mai 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

Ausbeutung von BodenschätzenÖlfördereinrichtungfeste Geschäftseinrichtung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
B 104/2-IV/4/02
Stammnummer
1451
Gültig
20.05.2002 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

EAS 2031 — Seismische Messungen - Frage einer Bauausführung · RIS AI