Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2031
Seismische Messungen - Frage einer Bauausführung
geltende FassungEAS-AuskunftB 104/2-IV/4/02vom 20.05.2002
Wortlaut laut Findok
Gemäß Art. 5 OECD-MA und der
sich daran orientierenden vergleichbaren Bestimmungen der
Doppelbesteuerungsabkommen, bilden sowohl "Stätten der Ausbeutung von
Bodenschätzen" (wie z.B. Ölfördereinrichtungen) als auch
zwölf Monate übersteigende Bauausführungen Betriebstätten.
Werden von einer deutschen Gesellschaft in Österreich
Bodenuntersuchungen im Wege seismischer Messungen in der Weise
durchgeführt, dass eine ca 5 qkm überdeckende aktive verkabelte
Empfangsanlage sich über eine 500 qkm große Fläche bewegt, wobei
die Arbeiten etwa 9 Monate andauern und der Aufsuche von eventuellen
Ölvorkommen dienen, dann stellen diese Arbeiten nach Auffassung des BM
für Finanzen keine Bauausführung dar. Denn entscheidend für das
Vorliegen einer Bauausführung ist die Errichtung oder Erhaltung von
Bauwerken oder sonstigen Anlagen. Der Umstand, dass die Arbeiten des deutschen
Unternehmens nach 9 Monaten abgeschlossen sind, reicht daher nicht aus, den
Bestand einer inländischen Betriebstätte zu verneinen.
Es wird daher zu prüfen sein, ob der Grundtatbestand
von Artikel 5 Abs. 1 OECD-MA, nämlich das Bestehen einer
festen Geschäftseinrichtung,
für das deutsche Unternehmen erfüllt ist. Zutreffendenfalls würde
bereits eine Nutzung für die Dauer von 6 Monaten
betriebstättenbegründend wirken. Jenes Büro, das von der
deutschen Firma während der 9 Monate dauernden Tätigkeit unterhalten
wird und in dem sich der Stützpunkt der Truppleitung, des
Sicherheitsbeauftragten, der "Benachrichtiger" der betroffenen
Grundeigentümer befindet und in dem die Vorerfassung aller
kaufmännischen Vorgänge für die Verwaltung in Deutschland
erfolgt, stellt eine derartige feste Geschäftseinrichtung dar. Der Umstand,
dass diese feste Geschäftseinrichtung innerhalb des Beobachtungsgebietes
einmal verlegt wird, führt nach Auffassung des BM für Finanzen nicht
zum Entfall der Betriebstätteneigenschaft. Die österreichische
Auffassung gründet sich auf neue Entwicklungen beim internationalen
Betriebstättenbegriff (OECD-Update 2002), denenzufolge durch das
bloße Verlegen einer Geschäftseinrichtung innerhalb eines
Gebäudes nicht der Besteuerung ausgewichen werden kann.
Es ist allerdings einzuräumen, dass der vorliegende
Fall einen "Grenzfall" darstellt (da es nicht um das Verlegen innerhalb eines
Gebäudes, sondern innerhalb des zugewiesenen Prüfgebietes geht),
sodass bei einer nachweisbar abweichenden Auffassung der deutschen
Steuerverwaltung auf österreichischer Seite auch dieser gefolgt werden
könnte.
20. Mai
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 104/2-IV/4/02
- Stammnummer
- 1451
- Gültig
- 20.05.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF