Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2400
Zur Frage der "Reinwaschung" von Steueroaseneinkünften
geltende FassungEAS-AuskunftE 12/17-IV/4/03vom 05.01.2004
Wortlaut laut Findok
Bei der Auslegung von Rechtsvorschriften
ist in besonderem Maße auf den Sinn des Gesetzes Bedacht zu nehmen. §
10 Abs. 3 KStG und die Nachfolgebestimmung des § 10 Abs. 4 KStG wollen der
Steuerumgehung unter Nutzung von Steueroasen einen Riegel vorschieben.
Unbesteuerte Steueroaseneinkünfte sollen daher bei einer Ausschüttung
an österreichische Muttergesellschaften ihre Steuerfreiheit verlieren. Zur
Durchführung dieser Zielsetzung ist die Verordnung BGBl. Nr. 57/1995
ergangen, deren wesentliche Aussagen insoweit auch im zeitlichen
Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4 KStG gelten, als ihnen nicht durch die
Novellierung des § 10 KStG im BBG 2003 die Rechtswirksamkeit entzogen
worden ist. Nach dem neuen § 10 Abs. 4 KStG gilt der "Methodenwechsel" auch
für ausländerbeherrschte österreichische Muttergesellschaften,
wodurch entgegenstehende Aussagen der Verordnung unwirksam geworden
sind.
Die Zielsetzung des § 10 Abs. 3 KStG (Unterbindung der
Gewinnverlagerung in Steueroasen) ist im zeitlichen Geltungsbereich des §
10 Abs. 4 KStG grundsätzlich unverändert aufrechterhalten worden und
ist lediglich in ihrer Anwendung von den inländerbeherrschten
Gesellschaften auf die ausländerbeherrschten Gesellschaften ausgeweitet
worden. Damit ist aber auch die Aussage der Rz 590 der KÖSt-RL nunmehr
für ausländerbeherrschte österreichische Holdinggesellschaften
maßgebend geworden, dass nämlich die Ermittlung der den
Methodenwechsel ausschließenden Mindeststeuerbelastung in dem Jahr zu
erfolgen hat, in dem die (später) nach Österreich ausgeschütteten
Gewinne in einer schädlichen Steueroasengesellschaft erwirtschaftet worden
sind.
Hat eine ausländische Kapitalgesellschaft über
eine Tochtergesellschaft in einer Steueroase unbesteuerte Passiveinkünfte
lukriert und in der Folge die Beteiligung an der Steueroasen-Tochtergesellschaft
in eine (ebenfalls der ausländischen Kapitalgesellschaft gehörende)
österreichische Holdinggesellschaft eingebracht, dann liegt zwar kein
Rechtsmissbrauch nach § 22 BAO vor, wenn diese Steueroaseneinkünfte
über die österreichische Holdinggesellschaft steuerfrei in die
Hände der ausländischen Muttergesellschaft geschleust werden; denn
Rechtsmissbrauch setzt voraus, dass durch eine Umweggestaltung
österreichische Steuern umgangen werden; dies ist aber bei der Umgehung
einer Direkt-Gewinnausschüttung, nämlich der direkten Weiterleitung
der unbesteuerten Steueroaseneinkünfte in die Hände der die
Transaktion kontrollierenden ausländischen Gesellschaft, nicht der Fall,
weil die umgangene Gestaltung ohne "Österreich-Bezug" abgelaufen wäre
und daher keine Besteuerung in Österreich ausgelöst hätte.
Dennoch muss den Intentionen des Gesetzgebers Rechnung getragen werden,
denenzufolge kein schädliches "Ring-Fencing" (steuermindernde Behandlung
von Ausländern unter Abschottung vom Inlandsmarkt) mehr begangen werden
soll; die in Rz 590 der KSt-RL enthaltene Aussage muss daher nunmehr
gleichermaßen für inländer- und ausländerbeherrschte
Gesellschaften angewendet werden.
Der Umstand, dass die Steueroasengesellschaft die Gewinne
zu einem Zeitpunkt erzielt hat, zu dem sie noch nicht der österreichischen
Holdinggesellschaft "gehörte", vermag daher nicht die Steuerbefreiung der
Gewinnausschüttung an die österreichische Holdinggesellschaft zu
gewährleisten; ab 2004 auch dann nicht, wenn die österreichische
Holdinggesellschaft überwiegend Steuerausländern gehört.
05.
Jänner 2004 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 10 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 12/17-IV/4/03
- Stammnummer
- 8339
- Gültig
- 05.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF