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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2120

Vergleichbarkeit der maltesischen Körperschaftsteuer

geltende FassungEAS-AuskunftC 228/1-IV/4/02vom 01.10.2002

Wortlaut laut Findok

Wird der Gewinn einer österreichischen Tochtergesellschaft in Malta mit 35% besteuert, wobei über Antrag im Fall einer Gewinnausschüttung an die österreichische Muttergesellschaft 7,5% wieder refundiert werden und wird in weiterer Folge von der verbleibenden Körperschaftsteuer 2/3 an die österreichische Muttergesellschaft refundiert, sodass im Ergebnis eine Steuerleistung von 4,17% in Malta verbleibt, dann ist keine Vergleichbarkeit der maltesischen Besteuerung im Sinn von § 3 Z 3 der VO BGBl. Nr. 57/1995 mit der österreichischen Körperschaftsteuer gegeben, sodass im Fall schädlicher passiver Einkünfte der maltesischen Tochtergesellschaft ein Methodenwechsel vom Freistellungs- zum Anrechnungsverfahren gem. § 10 Abs. 3 KStG 1988 eintritt. Denn für die Ermittlung der Durchschnittsteuerbelastung im Sinn der Verordnung ist die mit 35% erhobene maltesische Steuer um alle daraus wieder geleisteten Rückzahlungen zu kürzen, wobei es gleichgültig ist, ob die Rückzahlung an die maltesische Tochtergesellschaft oder an die österreichische Muttergesellschaft erfolgt. 01. Oktober 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

vergleichbare Steuernvergleichbare ausländische SteuernVergleichbarkeit der BesteuerungSteuerrefundierungMethodenwechselPassiveinkünftepassive EinkünfteDurchschnittssteuerbelastung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
C 228/1-IV/4/02
Stammnummer
33557
Gültig
01.10.2002 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF