Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2120
Vergleichbarkeit der maltesischen Körperschaftsteuer
geltende FassungEAS-AuskunftC 228/1-IV/4/02vom 01.10.2002
Wortlaut laut Findok
Wird der Gewinn einer
österreichischen Tochtergesellschaft in Malta mit 35% besteuert, wobei
über Antrag im Fall einer Gewinnausschüttung an die
österreichische Muttergesellschaft 7,5% wieder refundiert werden und wird
in weiterer Folge von der verbleibenden Körperschaftsteuer 2/3 an die
österreichische Muttergesellschaft refundiert, sodass im Ergebnis eine
Steuerleistung von 4,17% in Malta verbleibt, dann ist keine Vergleichbarkeit der
maltesischen Besteuerung im Sinn von § 3 Z 3 der VO BGBl. Nr. 57/1995 mit
der österreichischen Körperschaftsteuer gegeben, sodass im Fall
schädlicher passiver Einkünfte der maltesischen Tochtergesellschaft
ein Methodenwechsel vom Freistellungs- zum Anrechnungsverfahren gem. § 10
Abs. 3 KStG 1988 eintritt. Denn für die Ermittlung der
Durchschnittsteuerbelastung im Sinn der Verordnung ist die mit 35% erhobene
maltesische Steuer um alle daraus wieder geleisteten Rückzahlungen zu
kürzen, wobei es gleichgültig ist, ob die Rückzahlung an die
maltesische Tochtergesellschaft oder an die österreichische
Muttergesellschaft erfolgt.
01. Oktober
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 3 Z 3 Steuerliche Entlastung von Erträgen aus der int. Schachtelbeteiligung, BGBl. Nr. 57/1995
- § 10 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- C 228/1-IV/4/02
- Stammnummer
- 33557
- Gültig
- 01.10.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF