Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2401
Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung an einer einkommenslosen Steueroasengesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftE 12/2-IV/4/04vom 03.02.2004
Wortlaut laut Findok
§ 10 Abs. 3 KStG und die
Nachfolgebestimmung des § 10 Abs. 4 KStG wollen der Steuerumgehung unter
Nutzung von Steueroasen einen Riegel vorschieben. Unbesteuerte oder niedrig
besteuerte Steueroaseneinkünfte sollen daher bei einer Ausschüttung an
österreichische Muttergesellschaften ihre Steuerfreiheit verlieren. Sie
sollen auch nicht im Thesaurierungsfall im Wege einer Veräußerung der
Beteiligung an solchen Steueroasengesellschaften in die Hände der
österreichischen Steuerpflichtigen gelangen. Zur Durchführung dieser
Zielsetzung ist die Verordnung BGBl. Nr. 57/1995 ergangen, deren wesentliche
Aussagen insoweit auch im zeitlichen Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4 KStG
gelten, als ihnen nicht durch die Novellierung des § 10 KStG im BBG 2003
die Rechtswirksamkeit entzogen worden ist (EAS.2400).
Hat eine österreichische Kapitalgesellschaft in einem
Niedrigsteuerland (Steueroase) eine Holding-Tochtergesellschaft errichtet, deren
Funktion sich im bloßen Halten einer Beteiligung an einer thesaurierenden
Kapitalgesellschaft in einem Hochsteuerland erschöpft und erzielt diese
Holdinggesellschaft demzufolge (unter Beachtung auch der Zurechnungsvorschrift
des § 2 Z. 4 der Verordnung) keine Einkünfte und damit auch keine
schädlichen Passiveinkünfte, dann steht im Fall einer
Veräußerung der Beteiligung an dieser Steueroasengesellschaft §
10 Abs. 3 bzw. 4 KStG einer Steuerbefreiung des erzielten
Veräußerungsgewinnes nicht entgegen. Davon unberührt bleiben die
bei Einschaltung funktionsloser oder funktionsschwacher
Steueroasengesellschaften immer bestehenden Prüfungserfordernisse, ob im
konkreten Einzelfall eine Gestaltung vorliegt, die als Rechtsmissbrauch
einzustufen ist oder bei der sonst rechtswidrige Einkünftezurechnungen
vorgenommen worden sind
03. Februar
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 40 Abs. 1 ImmoInvFG, Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003
- § 14 Abs. 5 ImmoInvFG, Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 12/2-IV/4/04
- Stammnummer
- 9170
- Gültig
- 03.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF