…Diese Auffassung wird allerdings auf deutscher Seite nicht geteilt (AÖFV. Nr. 134/99), sodass auftretende Besteuerungskonflikte auf österreichischer Seite erforderlichenfalls durch Maßnahmen gemäß § 48 BAO beseitigt werden müssten. Die hier entscheidende Frage, ob der Geschäftsführer einer österreichischen Zweigniederlassung einer deutschen GmbH "dem Personalstand dieser Niederlassung…
…1153). Diese Grundsätze müssen auch im reziproken Fall gelten. Tritt daher ein in Deutschland ansässiger Gesellschafter-Geschäftsführer einer österreichischen GmbH die Alterspension an und erhält er von der österreichischen Gesellschaft die vertragliche vereinbarte Firmenpension, unterliegt diese in Österreich der Besteuerung und ist in Deutschland von…
…nichts, da nach beiden Zuteilungsregeln der Arbeitsort für die Besteuerung maßgebend ist und weil nach beiden Zuteilungsregeln der Arbeitsort eines Geschäftsführers am Sitz der GMBH gelegen ist. Mit dem Erwerb der Anteile erlischt das arbeitsrechtliche Dienstverhältnis, weshalb ein Abfertigungsanspruch gem. § 23 AngG begründet wird. Bestand…
Ist der Geschäftsführer einer Salzburger GmbH in Deutschland (Traunstein) ansässig und pendelt er täglich zu seinem grenznahen Arbeitsplatz nach Österreich, dann liegt für ihn keine Grenzgängereigenschaft vor, wenn sein Wohnsitz außerhalb der in Ziffer 24 des Schlussprotokolls zu Artikel 9 Abs. 3 DBA-Deutschland…
…der Arbeitsausübung eines Geschäftsführers stets am Ort des Sitzes der betreffenden Gesellschaft gelegen ist. Das BMF geht daher davon aus, daß im vorliegenden Fall ein bloßer "unechter Qualifikationskonflikt" eintreten wird, da auch in Anwendung der deutschen Betrachtung (österreichischer Arbeitsort eines Dienstnehmers einer österreichischen GmbH) das…
…economic-substance-Prinzip" festlegt, wem die Einkünfte zuzurechnen und wer demzufolge als "beneficial owner" der Einkünfte anzusprechen ist, wird diese Zurechnung durch DBA-Recht nicht beeinträchtigt (Z 22 des OECD-Kommentars zu Art. 1 OECD-MA und BFH 04.04.2007, I R 110/05…
…die Dauer der Geschäftsführungstätigkeit der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Österreich verlagert hat (dies erscheint aber unwahrscheinlich, wenn nicht die überwiegende Arbeitskraft für die inländische Gesellschaft eingesetzt wird), dann würden allfällige Gewinnausschüttungen der deutschen GmbH in Österreich im Veranlagungsweg steuerlich zu erfassen sein, wobei die gem…
…2 DBA-Deutschland fallenden GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer-Pensionen in den Ansässigkeitstaat wechselt. Weiters stellt das Anwendungsschreiben zum DBA-2000 fest, es sei gleichgültig, "ob diese Pensionen laufend zur Auszahlung gelangen oder durch einen Einmalbetrag abgefunden werden" (siehe in diesem Sinn auch EAS 2285). 05. Jänner 2004…
…d) Übernahme der Position des Geschäftsführers; und wird dieses Leistungspaket von der deutschen GmbH durch eine tageweise, jedoch 183 Tage jährlich nicht übersteigende Entsendung eines ihrer Mitarbeiter erfüllt, dann ist bei steuerlicher Anerkennung dieser Gestaltungsform zunächst festzustellen, ob die deutsche GmbH zur Erfüllung ihrer Aufgaben…
…Dies könnte durch eine Erklärung der thailändischen Finanzbehörden geschehen, dass der betreffende Geschäftsführer auch tatsächlich im Sinn von Artikel 4 DBA-Thailand in Thailand ansässig ist und die (in ziffernmäßiger Höhe präzisierten) Geschäftsführergehälter nach thailändischem Steuerrecht ihm persönlich als seine Einkünfte zuzurechnen sind. Wird auch…
…ausgeübt wird. Diese Verständigungsvereinbarung ist nunmehr durch die - nicht speziell auf Gesellschaftergeschäftsführer abzielende, ho. Erachtens aber auch für sie bedeutsame - österreichisch-deutsche Verständigung vom 21. März 1997 (SWI 1997, 204) überlagert. Diese letztgenannte Verständigung trägt dem deutschen Verlangen Rechnung, das Besteuerungsrecht für die eingetragenen Geschäftsführer…
…wird darauf zu achten sein, dass nicht nur der in Slowenien ausbezahlte Bezugsteil von ATS 300.000, sondern der gesamte Aufwand für den slowenischen Geschäftsführer aus der Besteuerungsgrundlage der österreichischen GmbH ausgeschieden und an die slowenische Tochtergesellschaft weiterbelastet wird; denn dieser Aufwand ist nicht durch…
…Gesellschaft" in Österreich eine GmbH errichtet, deren Geschäftszweck darin besteht, petrochemische Produkte im Ausland anzukaufen und an Kunden in Oststaaten weiterzuverkaufen, wobei in Wien ein Büro angemietet wird, das für Vertragsabwicklung, Fakturierung, Inkasso, Bankkontoverwaltung, Korrespondenz, Buchhaltung, Bilanzierung vorgesehen ist (2 ausländische Geschäftsführer und ein inländischer…
Wirken ein in Deutschland ansässiger und ein in der Schweiz ansässiger und je zu 35% an einer österreichischen GmbH beteiligter Geschäftsführer gemeinsam mit anderen österreichischen Geschäftsführern an der Geschäftsleitung in der Weise mit, dass sie so gut wie ausschließlich über Telefon, Fax und Internet miteinander…
…ist das inländische Besteuerungsrecht durch das DBA-Schweiz Einschränkungen unterworfen. Auf Grund eines mit der Schweiz geführten Verständigungsverfahrens ist das Besteuerungsrecht an Gesellschaftergeschäftsführerbezügen nach Artikel 15 des Abkommens zwischen Österreich und der Schweiz aufzuteilen (AÖFV. Nr. 153/1992). Hiebei wird die inländische GmbH als "Arbeitgeber…
…nahestehenden irischen Kapitalgesellschaft B einen Arbeitsvertrag, demzufolge die Gesellschaft A Investmentfondsanteile für die Gesellschaft B vertreiben soll und wird diese Vertriebstätigkeit von den beiden Gesellschaftergeschäftsführern der Gesellschaft A ausgeübt und durch einen gewinnabhängigen Geschäftsführerbezug von der Gesellschaft A abgegolten, dann unterliegt der Geschäftsführerbezug jenes Gesellschaftergeschäftsführers…
…Ist die GmbH vor dem Hintergrund der Ferngeschäftsführung sowohl in Deutschland (aufgrund des Sitzes) als auch in Österreich (aufgrund des Ortes der Geschäftsleitung) unbeschränkt steuerpflichtig und daher gemäß Art. 4 Abs. 1 DBA-Deutschland in beiden Staaten ansässig, so ist diese abkommensrechtliche Doppelansässigkeit durch Anwendung…
…ausgeübt wird. Diese Verständigungsvereinbarung ist nunmehr durch die - nicht speziell auf Gesellschaftergeschäftsführer abzielende, hierortigen Erachtens aber auch für sie bedeutsame - österreichisch-deutsche Verständigung vom 21. März 1997 (SWI 1997, 204) überlagert. Diese letztgenannte Verständigung trägt dem deutschen Verlangen Rechnung, das Besteuerungsrecht für die eingetragenen Geschäftsführer…
Wird das Dienstverhältnis zwischen einer deutschen GmbH und ihrem Geschäftsführer, der an der GmbH nicht beteiligt ist und der nunmehr nach Österreich zugezogen ist, gelöst und werden aus diesem Anlass die Pensionsansprüche des Geschäftsführers von der GmbH durch Zahlung eines Einmalbetrages abgefunden, dann unterliegt dieser…
Wird das Dienstverhältnis zwischen einer deutschen GmbH und ihrem in Österreich ansässigen Geschäftsführer, der an der GmbH nicht beteiligt ist, gelöst und werden aus diesem Anlass die Pensionsansprüche des Geschäftsführers von der GmbH durch Zahlung eines Einmalbetrages abgefunden, dann unterliegt dieser Abfindungsbetrag gemäß Artikel 9…