Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1222
Deutsche Gesellschaftergeschäftsführer österreichischer GmbHs
geltende FassungEAS-AuskunftS 211/1-IV/4/98vom 09.02.1998
Wortlaut laut Findok
In EAS 1145 wurde folgendes
ausgeführt: "Hält ein in Deutschland
ansässiger eingetragener Geschäftsführer einer
österreichischen GmbH 51% der Anteile einer deutschen GmbH& CO KG, die
ihrerseits alle Anteile der 100-prozentigen deutschen Mutter-GmbH der
erwähnten österreichischen Tochter-GmbH hält, ist sonach der
Geschäftsführer an der österreichischen GmbH mehr als 25%
beteiligt, dann fallen die Geschäftsführervergütungen
gemäß
§ 22 Z 2 EStG unter die Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit. Nach der zitierten Gesetzesstelle steht eine
Beteiligung "durch Vermittlung ..... einer Gesellschaft", sonach eine bloß
mittelbare Beteiligung einer unmittelbaren Beteiligung gleich.
Nun ist es wohl richtig,
daß zufolge einer österreichisch-deutschen Verständigung aus dem
Jahre 1986 (AÖF Nr. 31/1987) die Einkünfte wesentlich beteiligter
Gesellschafter-Geschäftsführer nicht unter die Zuteilungsregel des
Art. 9 (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit), sondern unter jene
des Art. 8 Abs. 1 (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) fallen, wobei
aber infolge des Charakters als "sonstige selbständige Einkünfte" das
Erfordernis einer ständigen Einrichtung unerheblich ist und sonach das
Besteuerungsrecht jenem Staat zusteht, in dem die Tätigkeit auch
tatsächlich ausgeübt wird.
Diese
Verständigungsvereinbarung ist nunmehr durch die - nicht speziell auf
Gesellschaftergeschäftsführer abzielende, hierortigen Erachtens aber
auch für sie bedeutsame - österreichisch-deutsche Verständigung
vom 21. März 1997 (SWI 1997, 204) überlagert. Diese letztgenannte
Verständigung trägt dem deutschen Verlangen Rechnung, das
Besteuerungsrecht für die eingetragenen Geschäftsführer stets und
in allen Fällen dem Sitzstaat der Gesellschaft zu
übertragen.
Auf dieser Grundlage wird
daher das DBA-Deutschland auf den eingangs geschilderten Fall in der Weise
anzuwenden sein, daß das Besteuerungsrecht an sämtlichen
Geschäftsführereinkünften Österreich übertragen und
sonach insoweit in Deutschland Steuerfreistellung zu gewähren
ist."
Diese Beurteilung ist mittlerweile mit der deutschen Seite
akkordiert worden (Ergebnisprotokoll über die österreichisch-deutschen
Konsultationsgespräche vom 3. Dezember 1997 in Dresden).
Es ist allerdings nicht so, dass die in der EAS
erwähnte Verständigungsvereinbarung vom
21.3.1997 "eine andere Rechtsmeinung zum
Ausdruck bringt, als die Verständigung aus dem Jahr 1986". Bei der
Verständigung im Jahr 1986 ging es um die Frage, ob die innerstaatliche
Umqualifizierung der Gesellschaftergeschäftsführerbezüge aus
nichtselbständigen Einkünften in selbständige Einkünfte eine
korrespondierende Folgewirkung bei der DBA-Anwendung hat; dh. daß nicht
mehr die Zuteilungsregel für unselbständige Arbeit (Art. 9
DBA-Deutschland), sondern jene für sonstige selbständige Arbeit (Art.
8 Abs. 1 DBA-Deutschland) Anwendung findet. In
beiden Zuteilungsregeln gilt allerdings
dasselbe Prinzip: nämlich Zuweisung des Besteuerungsrechtes an den
Tätigkeitsstaat.
In einer Verständigungsvereinbarung vom
1.6.1994 wurde der (damaligen) Judikatur
des BFH (und folgend des VwGH) Rechnung getragen und festgelegt, daß im
Fall eines Geschäftsführers die Arbeit nicht dort ausgeübt wird,
wo sich der Geschäftsführer physisch aufhält, sondern dort, wo
seine Weisungen in Empfang genommen werden; Tätigkeitsstaat ist sonach
immer der Sitzstaat der Gesellschaft.
In der erwähnten Verständigungsvereinbarung vom
21.3.1997 wurde einerseits an der
Verständigung vom 1.6.1994 ungeachtet des Umstandes festgehalten, daß
in der deutschen BFH-Judikatur mittlerweile eine Änderung in das Gegenteil
eingetreten ist; diese Judikaturänderung sollte keine
Auslegungsänderung für das DBA-Österreich/Deutschland zur Folge
haben. Andererseits wurde darauf hingewiesen, daß für den
handelsrechtlichen Geschäftsführer immer jene Gesellschaft zu deren
Geschäftsführer er bestellt worden ist, als sein Arbeitgeber gilt,
sodaß der Sitzstaat der Gesellschaft tatsächlich in allen Fällen
das Besteuerungsrecht an den Geschäftsführerbezügen
erlangt.
Am 3.12.1997 wurde
schließlich von Deutschland bestätigt, daß diese Vereinbarung
vom 21.3.1997 für die Besteuerung der Geschäftsführerbezüge
nicht nur im Geltungsbereich des Art. 9 DBA-Deutschland sondern auch für
jene im Geltungsbereich des Art. 8 des Abkommens gilt.
Es ist daher durch
keine der genannten
Verständigungsvereinbarungen eine
Rechtsänderung herbeigeführt
worden, sondern es ist lediglich schrittweise das Einvernehmen über die
sachgerechte DBA-Interpretation hergestellt worden. Dieses Verständnis gilt
daher nicht nur ab der Unterzeichnung der jeweiligen Ergebnisprotokolle, sondern
ab Anbeginn der österreichischen gesetzlichen Neuordnung der
Gesellschaftergeschäftsführerbesteuerung.
9. Februar
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 8 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Gesellschafter-Geschäftsführerwesentliche Beteiligungmittelbare Beteiligungsonstige selbständige EinkünfteGeschäftsführerbezügeTätigkeitsstaat
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- S 211/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 28356
- Gültig
- 09.02.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF