Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1966
Geschäftsführung für eine inländische GMBH durch den Konsulenten einer deutschen Kapitalgesellschaft
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/81-IV/4/01vom 05.12.2001
Wortlaut laut Findok
Schließt
eine österreichische GmbH mit einer ihr nicht nahestehenden deutschen GmbH
einen Beratungsvertrag ab, demzufolge die deutsche Gesellschaft sich zu
Folgendem verpflichtet,
a) Beratung in allen technischen und kaufmännischen Angelegenheiten;
b) Beratung bei der Planung und Durchführung von Bauvorhaben;
c) Beantwortung von Kunden- und Lieferantenanfragen;
d) Übernahme der Position des
Geschäftsführers;
und
wird dieses Leistungspaket von der deutschen GmbH durch eine tageweise, jedoch
183 Tage jährlich nicht übersteigende Entsendung eines ihrer
Mitarbeiter erfüllt, dann ist bei steuerlicher Anerkennung dieser
Gestaltungsform zunächst festzustellen, ob die deutsche GmbH zur
Erfüllung ihrer Aufgaben über eine österreichische
Betriebstätte verfügt. Eine solche wäre z.B. in jenem Raum
gegeben, der dem deutschen Geschäftsführer als Büroraum zur
Verfügung gestellt wird.
Liegt eine
solche Betriebstätte vor, dann ist die deutsche GmbH nicht nur
körperschaftsteuerlich zu erfassen, sondern es trifft sie auch die
Verpflichtung zur Einbehaltung der österreichischen Lohnsteuer. In diesem
Fall kann wegen der Nutzung einer inländischen Betriebstätte nicht mit
Erfolg eingewendet werden, dass Österreich gemäß Artikel 9 Abs.
2 DBA-Deutschland wegen Nichtüberschreitens der 183-Tage-Frist kein
Besteuerungsrecht an den Arbeitslöhnen des deutschen Mitarbeiters
hätte.
Sollte keine
inländische Betriebstätte bestehen, dann ist zu beachten, dass
über seinerzeitiges deutsches Verlangen in jenen Fällen, in denen eine
Geschäftsführerfunktion bei einer Kapitalgesellschaft übernommen
wird, diese Kapitalgesellschaft stets (für Zwecke der DBA-Anwendung, nicht
auch des inländischen österreichischen Rechtes) als Arbeitgeber gilt
(Abschn. B Z. 1 des Ergebnisprotokolls über
Verständigungsgepräche vom 21.3.1997 in Wien). Sollte daher keine
Betriebstätte der deutschen GmbH feststellbar sein, dann müsste jener
Teil der Bezüge, der als Abgeltung der Geschäftsführerfunktion
anzusehen ist, im Veranlagungsweg in Österreich erfasst werden; für
den verbleibenden Teil der Bezüge wäre gemäß Art. 9 Abs. 2
DBA-Deutschland Steuerfreiheit in Österreich zu gewähren.
Der Umstand,
dass sich der deutsche Wohnort des Dienstnehmers und der inländische
Arbeitsort jeweils innerhalb der 30km-Grenzzone befinden, führt zu keinem
anderslautenden Ergebnis; denn die Grenzgängerregelung des Art. 9 Abs. 3
DBA-Deutschland kann nicht zur Anwendung gelangen, weil der Dienstnehmer nicht
arbeitstäglich nach Österreich einpendelt.
05. Dezember
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Beratungsvertrag183-Tage-FristBetriebstätteEinbehaltung der österreichischen Lohnsteuer30-km-GrenzzoneGrenzgänger
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/81-IV/4/01
- Stammnummer
- 2019
- Gültig
- 05.12.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF