Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1419
Besteuerung der Firmenpension eines ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungEAS-AuskunftK 161/2-IV/4/99vom 01.03.1999
Wortlaut laut Findok
In Z 2 des Ergebnisprotokolls über
Verständigungsgespräche vom 3.12.97 in Dresden wurde mit Deutschland
folgende Einigung erzielt : Verlegt ein bisher in Deutschland ansässiger
Österreicher seinen Hauptwohnsitz nach Österreich zurück und
bezieht er von deutschen GmbHs, die ihm zu mehr als 25% gehörten,
Firmenpensionen, dann zählen diese Pensionen idR auf österreichischer
Seite zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger
Arbeit.
Zufolge der bereits erwähnten
Verständigungsvereinbarung des Jahres 1986 ist das DBA-Deutschland so
auszulegen, dass die Einkünfte eines
Gesellschaftergeschäftsführers nicht unter die Zuteilungsregel
für unselbständige Arbeit (Art. 9 DBA-Deutschland), sondern unter jene
für selbständige Arbeit fallen (Art. 8 Abs. 1 DBA-Deutschland;
AÖF Nr. 31/1987). In beiden DBA-Vorschriften wird hinsichtlich der
Aktivbezüge das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zugewiesen,
sodass während der Aktivzeit im allgemeinen beide Zuteilungsregeln zu
demselben Ergebnis führen. Nach Eintritt in den Ruhestand wird allerdings
durch Artikel 9 Abs. 4 DBA-Deutschland das Besteuerungsrecht vom (ehemaligen)
Tätigkeitsstaat auf den Wohnsitzstaat übertragen; eine solche
Vorschrift fehlt im Geltungsbereich des Artikels 8.
Es könnten damit
Gesellschafter-Geschäftsführerpensionen zu jenen Einkünften
gerechnet werden, für die in den "Artikeln keine Regelung getroffen ist"
(Art. 13 Abs. 1 mit der Folge einer Besteuerungszuweisung an den
Ansässigkeitsstaat Österreich). Gegen seine solche Zuordnung spricht
aber der Umstand, dass sie sich als nachträgliche Einkünfte für
die seinerzeit in Deutschland ausgeübte Tätigkeit darstellen; mangels
besonderer Pensionsbesteuerungsregel (die jener des Art. 9 Abs. 4 DBA
entspricht) muss damit auch an den nachträglichen Einkünften das
Besteuerungsrecht nach Art. 8 jenem Staat überlassen werden, in dem die die
Einkünfte hervorbringende Tätigkeit ausgeübt worden ist. Aus
diesen Überlegungen ergibt sich daher, dass das Besteuerungsrecht im
vorliegenden Fall Deutschland zu überlassen und in Österreich - unter
Progressionsvorbehalt - Steuerfreiheit zu gewähren ist (siehe in diesem
Sinn auch EAS 1153).
Diese Grundsätze müssen auch im reziproken Fall
gelten. Tritt daher ein in Deutschland ansässiger
Gesellschafter-Geschäftsführer einer österreichischen GmbH die
Alterspension an und erhält er von der österreichischen Gesellschaft
die vertragliche vereinbarte Firmenpension, unterliegt diese in Österreich
der Besteuerung und ist in Deutschland von der Besteuerung
freizustellen.
01.
März 1999 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 8 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 9 Abs. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 8 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 13 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 161/2-IV/4/99
- Stammnummer
- 7362
- Gültig
- 01.03.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF