Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1944
In Traunstein lebender Geschäftsführer einer österreichischen GmbH
geltende FassungEAS-AuskunftH 439/1-IV/4/01vom 05.11.2001
Wortlaut laut Findok
Ist der Geschäftsführer einer Salzburger GmbH in
Deutschland (Traunstein) ansässig und pendelt er täglich zu seinem
grenznahen Arbeitsplatz nach Österreich, dann liegt für ihn keine
Grenzgängereigenschaft vor, wenn sein Wohnsitz außerhalb der in
Ziffer 24 des Schlussprotokolls zu Artikel 9 Abs. 3 DBA-Deutschland (1954)
genannten 30-km-Zone gelegen ist. Die Zonengrenze wird hiebei nicht durch die
Straßenkilometerentfernung, sondern durch die Luftlinienentfernung zur
Staatsgrenze bestimmt (siehe zB EAS 184, EAS 1020). Ist daher der Wohnsitz 37 km
von der österreichischen Staatsgrenze entfernt, liegt keine
Grenzgängereigenschaft mehr vor, sodass das ausschließliche
Besteuerungsrecht an den Geschäftsführerbezügen bei
Österreich liegt. An dieser Rechtslage hat sich seit 1954 nichts
geändert.
05. November
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Anlage 1 Z 24 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- H 439/1-IV/4/01
- Stammnummer
- 26187
- Gültig
- 05.11.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF