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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1431

In der Schweiz ansässiger Gesellschaftergeschäftsführer einer österreichischen GmbH

geltende FassungEAS-Auskunft04 4282/2-IV/4/99vom 23.03.1999

Wortlaut laut Findok

Übernimmt der in der Schweiz ansässige Geschäftsführer einer schweizerischen AG auch die Geschäftsführung einer österreichischen GmbH, an der er zu 51% beteiligt ist, dann unterliegt er nach inländischem Recht mit sämtlichen hiefür bezogenen Vergütungen gemäß § 98 Z. 2 EStG der inländischen beschränkten Steuerpflicht. Der Umstand, daß er in Österreich nur etwa mit 20% seiner Gesamtarbeitszeit tätig ist, daß ein Teil der Geschäftsführungsaktivitäten für die österreichische GmbH auf schweizerischem Staatsgebiet ausgeübt wird und daß schließlich die Bezüge von der schweizerischen GmbH ausgezahlt und lediglich im Kostenumlageweg auf die österreichische GmbH weiterbelastet werden, ist nach inländischem Recht für den Umfang der Steuerpflicht unerheblich, da seine Arbeit für die österreichische GmbH jedenfalls in Österreich verwertet wird. Der inländischen beschränkten Steuerpflicht unterliegt darüberhinaus aber auch jener Teil der von der schweizerischen AG gezahlten Bezüge, die auf Tätigkeiten entfallen, die auf österreichischem Staatsgebiet für die schweizerische AG ausgeübt werden. Allerdings ist das inländische Besteuerungsrecht durch das DBA-Schweiz Einschränkungen unterworfen. Auf Grund eines mit der Schweiz geführten Verständigungsverfahrens ist das Besteuerungsrecht an Gesellschaftergeschäftsführerbezügen nach Artikel 15 des Abkommens zwischen Österreich und der Schweiz aufzuteilen (AÖFV. Nr. 153/1992). Hiebei wird die inländische GmbH als "Arbeitgeber" im Sinn des Artikels 15 des Abkommens anzusehen sein. Soweit die Geschäftsführung für die inländische GmbH betroffen ist, folgt daraus, daß das auf dem Verwertungstatbestand aufbauende österreichische Besteuerungsrecht auf jene Bezugsteile einzuschränken ist, die auf in Österreich ausgeübte Tätigkeiten entfallen. Soweit die Geschäftsführung für die schweizerische AG betroffen ist, wird der auf der inländischen Arbeitsausübung aufbauende inländische Besteuerungsanspruch durch das Abkommen vollumfänglich aufrechterhalten. Ist es daher so, daß sich die Gesamtarbeitszeit des Schweizers im Verhältnis 80 : 20 auf die beiden Staaten verteilt, und decken die von der schweizerischen AG ausgezahlten Bezüge gleichmäßig die für beide Gesellschaften erbrachten Arbeitsleistungen ab, dann wird nicht zu beanstanden sein, wenn von Parteienseite 20% der Bezüge der österreichischen Besteuerung unterzogen und damit korrespondierend von der schweizerischen Besteuerung freigestellt werden. 23. März 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

KostenumlageVerwertung im InlandArbeitgeber183-Tage-Klausel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 4282/2-IV/4/99
Stammnummer
7374
Gültig
23.03.1999 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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