Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1443
Geschäftsführung für eine inländische GMBH durch den Gesellschafter einer deutschen Kapitalgesellschaft
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/27-IV/4/99vom 21.06.1999
Wortlaut laut Findok
Schließt eine österreichische
GmbH mit einer ihr nicht nahe stehenden deutschen GmbH einen Vertrag, derzufolge
die deutsche Gesellschaft es übernimmt, einen ihrer Gesellschafter als
Geschäftsführer der österreichischen GmbH zur Verfügung zu
stellen dann ist zunächst nach österreichischem inländischen
Recht zu untersuchen, ob dieser Gestaltung die steuerliche Anerkennung zukommen
kann. Nach Rz 981 der Lohnsteuerrichtlinien 1999 ist wohl die im Wirtschaftleben
üblichere Vertragsgestaltung betreffend die Ausübung einer
Geschäftsführertätigkeit die eines Dienstvertrages mit jener
Gesellschaft, deren Geschäftsführung von dem Geschäftsführer
wahrgenommen wird. Wird daher von Parteienseite - wie im vorliegend
geschilderten Fall - eine andere zivilrechtliche Gestaltung gewählt, dann
wird mit besonderer Sorgfalt zu untersuchen sein, ob sich die Beziehungen
zwischen dem Geschäftsführer und der von ihm geleiteten
österreichischen Gesellschaft im konkreten Einzelfall nicht so darstellen,
dass der österreichischen Gesellschaft schwerpunktmäßig die
Funktionen eines Arbeitgebers zuzumessen sind. Fragen dieser Art müssen als
Sachverhaltsfragen mit dem zuständigen Finanzamt geklärt werden.
Sollte es steuerlich anerkannt werden, dass eine deutsche
Gesellschaft einen ihrer Gesellschafter in Erfüllung einer von ihr
abgeschlossenen Vereinbarung zur Besorgung der Geschäfte einer
österreichischen Gesellschaft zur Verfügung stellt und erhält
diesfalls der Gesellschafter von seiner (deutschen) Gesellschaft keine besondere
Vergütung (weil diese deutsche Gesellschaft die von der
österreichischen Gesellschaft gezahlte Vergütung als ihre
Betriebseinnahme erfasst und nicht an ihren Gesellschafter weitergibt) dann
liegt eine Nutzungseinlage in die deutsche Gesellschaft vor, die auf
österreichischer Seite zu keinen unmittelbaren steuerlichen Folgen
führt.
Sollte in einem solchen Fall von den beiden
Steuerverwaltungen anerkannt werden, dass sich für die Dauer der
Geschäftsführungstätigkeit der Mittelpunkt der Lebensinteressen
nach Österreich verlagert hat (dies erscheint aber unwahrscheinlich, wenn
nicht die überwiegende Arbeitskraft für die inländische
Gesellschaft eingesetzt wird), dann würden allfällige
Gewinnausschüttungen der deutschen GmbH in Österreich im
Veranlagungsweg steuerlich zu erfassen sein, wobei die gem. Art. 10A
DBA-Deutschland in Deutschland zu erhebende Kapitalertragsteuer mit 15% auf die
österreichische Einkommensteuer anzurechnen wäre. Da es sich bei der
ausschüttenden Gesellschaft nicht um eine inländische handelt, steht
der Hälftesteuersatz des § 37 EStG nicht zu (§ 37 Abs. 4 Z 1 lit.
a EStG).
Ob die deutsche Steuerverwaltung auch in einem solchen Fall
ihre Umqualifizierungskonzeption bei Geschäftsführern konsequent zur
Anwendung bringt (EAS 1439), kann nicht mit Sicherheit vorhergesehen
werden. Denn bei konsequenter Verfolgung dieser Konzeption müssten die von
der österreichischen GmbH an die deutsche Gesellschaft gezahlten
Vergütungen bei dieser von der deutschen Körperschaftsbesteuerung
freigestellt werden und es dürfte der Geschäftsführer aus dem
Titel der Erzielung von Geschäftsführereinkünften gleichfalls
keiner deutschen Besteuerung unterzogen werden.
21. Juni
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 10a DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- § 37 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/27-IV/4/99
- Stammnummer
- 7385
- Gültig
- 21.06.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF