Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1306
Erwerb der inländischen GmbH-Anteile durch den deutschen Geschäftsführer
geltende FassungEAS-AuskunftU 50/1-IV/4/98vom 27.07.1998
Wortlaut laut Findok
Erwirbt ein in Deutschland lebender
Gesellschafter-Geschäftsführer einer deutschen GMBH die Anteile an
einer österreichischen GMBH, an der er ebenfalls als
Geschäftsführer tätig war, dann wandelt sich hiedurch der
bisherige Geschäftsführerbezug von monatlich S 10.000,- von
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in solche aus
selbständiger Arbeit. Dies hat auf der Ebene des
österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens zur Folge, dass die
Vergütungen aus der Zuteilungsregel des Artikels 9 Abs. 1 ausscheiden und
der Zuteilungsregel des Artikels 8 zu unterstellen sind. Am Besteuerungsrecht
Österreichs ändert sich jedoch dadurch nichts, da nach beiden
Zuteilungsregeln der Arbeitsort für die Besteuerung maßgebend ist und
weil nach beiden Zuteilungsregeln der Arbeitsort eines
Geschäftsführers am Sitz der GMBH gelegen ist.
Mit dem Erwerb der Anteile erlischt das arbeitsrechtliche
Dienstverhältnis, weshalb ein Abfertigungsanspruch gem. § 23 AngG
begründet wird. Bestand in dem in § 22 Z 2 EStG genannten
Zehnjahreszeitraum überwiegend keine wesentliche Beteiligung an der
österreichischen Gesellschaft, ist eine Abfertigung gemäß
§
67 EStG begünstigt zu versteuern. Andernfalls liegen Einkünfte im
Sinne des § 22 Z 2 EStG vor. Auch die Zahlung der Abfertigung zu einem
späteren Zeitpunkt ist steuerlich dann unschädlich, wenn dies sachlich
begründet ist (vgl. LStR 1992 Rz 733 bzw. Rz 745 für den Fall der
freiwilligen Abfertigung; Lohnsteuerprotokoll 1997, AÖF Nr.
185/1997).
Nur vorsorglich sei beigefügt, dass die vorstehenden
Ausführungen davon ausgehen, dass es sich bei der österreichischen
GMBH nicht um eine Tochter-GMBH der deutschen Gesellschaft gehandelt hat, denn
diesfalls hätte schon bisher - wegen mittelbarer Beteiligung - kein
lohnsteuerabzugspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zur
österreichischen GMBH bestanden.
27. Juli
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 8 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- U 50/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 30002
- Gültig
- 27.07.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF