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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1306

Erwerb der inländischen GmbH-Anteile durch den deutschen Geschäftsführer

geltende FassungEAS-AuskunftU 50/1-IV/4/98vom 27.07.1998

Wortlaut laut Findok

Erwirbt ein in Deutschland lebender Gesellschafter-Geschäftsführer einer deutschen GMBH die Anteile an einer österreichischen GMBH, an der er ebenfalls als Geschäftsführer tätig war, dann wandelt sich hiedurch der bisherige Geschäftsführerbezug von monatlich S 10.000,- von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in solche aus selbständiger Arbeit. Dies hat auf der Ebene des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens zur Folge, dass die Vergütungen aus der Zuteilungsregel des Artikels 9 Abs. 1 ausscheiden und der Zuteilungsregel des Artikels 8 zu unterstellen sind. Am Besteuerungsrecht Österreichs ändert sich jedoch dadurch nichts, da nach beiden Zuteilungsregeln der Arbeitsort für die Besteuerung maßgebend ist und weil nach beiden Zuteilungsregeln der Arbeitsort eines Geschäftsführers am Sitz der GMBH gelegen ist. Mit dem Erwerb der Anteile erlischt das arbeitsrechtliche Dienstverhältnis, weshalb ein Abfertigungsanspruch gem. § 23 AngG begründet wird. Bestand in dem in § 22 Z 2 EStG genannten Zehnjahreszeitraum überwiegend keine wesentliche Beteiligung an der österreichischen Gesellschaft, ist eine Abfertigung gemäß § 67 EStG begünstigt zu versteuern. Andernfalls liegen Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 EStG vor. Auch die Zahlung der Abfertigung zu einem späteren Zeitpunkt ist steuerlich dann unschädlich, wenn dies sachlich begründet ist (vgl. LStR 1992 Rz 733 bzw. Rz 745 für den Fall der freiwilligen Abfertigung; Lohnsteuerprotokoll 1997, AÖF Nr. 185/1997). Nur vorsorglich sei beigefügt, dass die vorstehenden Ausführungen davon ausgehen, dass es sich bei der österreichischen GMBH nicht um eine Tochter-GMBH der deutschen Gesellschaft gehandelt hat, denn diesfalls hätte schon bisher - wegen mittelbarer Beteiligung - kein lohnsteuerabzugspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zur österreichischen GMBH bestanden. 27. Juli 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

AnteilserwerbTätigkeitsortwesentliche BeteiligungAbfertigungsanspruch

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
U 50/1-IV/4/98
Stammnummer
30002
Gültig
27.07.1998 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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