Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2405
Veräußerung deutscher GmbH-Anteile durch den Gesellschaftergeschäftsführer und Zuerkennung einer GmbH-Pension
geltende FassungEAS-AuskunftH 684/1-IV/4/03vom 05.01.2004
Wortlaut laut Findok
Veräußert ein in
Österreich ansässiger Universitätsprofessor seine 60-prozentige
Beteiligung an einer deutschen GmbH, deren Geschäftsführung er
besorgt, dann unterliegt der Veräußerungsgewinn gemäß
Artikel 13 Abs. 5 DBA-Deutschland der ausschließlichen Besteuerung in
Österreich; und zwar gleichgültig, ob die Veräußerung zur
Gänze in einem Jahr oder verteilt auf fünf Jahre erfolgt. Auch die
Halbsatzbegünstigung des § 37 Abs. 4 EStG 1988 kommt unabhängig
davon zur Anwendung; selbst eine mehrjährige Zuflussverteilung des
Veräußerungspreises bei einer Einmalveräußerung wäre
- anders als bei den "außerordentlichen Einkünften" -
unschädlich (EStR 2000 Rz 7308).
Scheidet der Veräußerer auch aus seiner Funktion
als Geschäftsführer aus, dann unterliegt eine aus diesem Anlass
gezahlte Pension der österreichischen Besteuerung. Denn das am
25. September 2000 unterzeichnete - derzeit aber über deutschen Wunsch
noch nicht veröffentlichte - österreichisch-deutsche
Anwendungsschreiben zum DBA-2000 weist in diesem Zusammenhang auf Folgendes
hin:
"Die Zuordnung der Besteuerungsrechte an
Ruhegehältern wird in Artikel 18 geregelt. Diese Bestimmung greift nicht
nur in die Regelungen des Artikels 15, sondern auch in jene des Artikels 16 Abs.
2 ein. In beiden Fällen werden daher die Besteuerungsrechte an den
Ruhegehältern dem Ansässigkeitsstaat zugeteilt."
In diesem Sinn führt daher auch EAS 2092 bereits aus,
dass ab dem Wirksamwerden des neuen Abkommens (1. Jänner 2003) das
Besteuerungsrecht an den unter Artikel 16 Abs. 2 DBA-Deutschland fallenden
GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer-Pensionen in den
Ansässigkeitstaat wechselt.
Weiters stellt das Anwendungsschreiben zum DBA-2000 fest,
es sei gleichgültig, "ob diese Pensionen
laufend zur Auszahlung gelangen oder durch einen Einmalbetrag abgefunden
werden" (siehe in diesem Sinn auch EAS 2285).
05.
Jänner 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 13 Abs. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 16 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 18 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- § 37 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BeteiligungsveräußerungHalbsatzbegünstigungHälftesteuersatzGeschäftsführertätigkeitFirmenpensionBetriebspensionRuhegehaltAnsässigkeitsstaat
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- H 684/1-IV/4/03
- Stammnummer
- 36479
- Gültig
- 05.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF