Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1066
Slowenischer Geschäftsführer einer slowenischen Tochtergesellschaft eines österreichischen Unternehmens
geltende FassungEAS-AuskunftA 13/3-IV/4/97vom 28.04.1997
Wortlaut laut Findok
Schließt eine österreichische
GmbH mit einem in Slowenien ansässigen Staatsbürger einen
Dienstvertrag ab, auf Grund dessen dieser die Geschäftsführung der
slowenischen Tochtergesellschaft mit Dienstort in Laibach übernimmt, und
beträgt sein Jahresbezug etwa ATS 600.000,-, wobei die Hälfte durch
die slowenische Tochtergesellschaft ausgezahlt wird, dann muss vorweg eine
Entscheidung dahingehend getroffen werden, ob unter solchen Gegebenheiten die
österreichische AG tatsächlich noch als Arbeitgeber im steuerlichen
Sinn zu werten ist. Auf der Grundlage der österreichischen Judikatur (VwGH
v. 27.10.87, 85/14/0010, ÖStZB 1988, 181; 19.4.88, 85/14/0145, ÖStZB
1988, 412) wird vermutet, dass in einem derartigen Fall die slowenische
Tochtergesellschaft steuerlicher Arbeitgeber ist. Diese Frage kann aber als
Frage der Sachverhaltsbeurteilung nicht auf ministerieller Ebene entschieden
werden.
Ist die slowenische Tochtergesellschaft der Arbeitgeber,
dann unterliegt bei bloß beschränkter inländischer Steuerpflicht
des slowenischen Geschäftsführers der Gesamtbezug von ATS 600.000,-
(und nicht nur der in Slowenien ausgezahlte Bezugsteil von ATS 300.000,-) keiner
inländischen Besteuerung. Maßnahmen nach § 48 BAO zur Vermeidung
einer internationalen Doppelbesteuerung im Verhältnis zu Slowenien
wären diesfalls gegenstandslos.
Allerdings wird darauf zu achten sein, dass nicht nur der
in Slowenien ausbezahlte Bezugsteil von ATS 300.000, sondern der gesamte Aufwand
für den slowenischen Geschäftsführer aus der
Besteuerungsgrundlage der österreichischen GmbH ausgeschieden und an die
slowenische Tochtergesellschaft weiterbelastet wird; denn dieser Aufwand ist
nicht durch den Betrieb der inländischen GmbH, sondern durch jenen der
slowenischen Tochtergesellschaft veranlasst und stellt daher bei der
Körperschaftsbesteuerung auf österreichischer Seite keine
abzugsfähige Betriebsausgabe dar.
28. April
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- A 13/3-IV/4/97
- Stammnummer
- 14411
- Gültig
- 28.04.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF