Findok · EAS-Auskünfte
EAS 829
Errichtung einer inländischen Ost-Handelsagentur durch Steuerausländer
geltende FassungEAS-AuskunftC 17/1-IV/4/96vom 05.03.1996
Wortlaut laut Findok
Wird von Steuerausländern im Wege einer in einem
Niedrigsteuerland angesiedelten "off shore Gesellschaft" in Österreich eine
GmbH errichtet, deren Geschäftszweck darin besteht, petrochemische Produkte
im Ausland anzukaufen und an Kunden in Oststaaten weiterzuverkaufen, wobei in
Wien ein Büro angemietet wird, das für Vertragsabwicklung,
Fakturierung, Inkasso, Bankkontoverwaltung, Korrespondenz, Buchhaltung,
Bilanzierung vorgesehen ist (2 ausländische Geschäftsführer und
ein inländischer Mitarbeiter), dann kann in diesem Zusammenhang jedenfalls
nicht von einer inländischen Sitzgesellschaft gesprochen werden, sondern es
liegt eine im internationalen Handelsgeschäft operativ tätige
inländische GmbH vor.
Die Frage, ob in einem derartigen Fall für Belange der
steuerlichen Gewinnermittlung der Gewinn der inländischen
Handelsagentur-GmbH nach der Kostenaufschlagsmethode (Kosten plus 10%), durch
Ansatz einer fremdüblichen Agenturprovision oder auf andere Weise zu
ermitteln ist, kann im ministeriellen EAS-Verfahren nicht beantwortet werden.
Denn die Beantwortung dieser Frage hängt in erster Linie von einer
umfassenden "Funktionsanalyse" der von der inländischen GmbH, der
ausländischen Basisgesellschaft ("off shore Gesellschaft") und den dahinter
stehenden Gesellschaftern tatsächlich wahrzunehmenden Aufgaben ab. Hierbei
werden die OECD-Verrechnungspreisgrundsätze 1995 unterstützend
herangezogen werden können (insbesondere in Bezug auf die darin
vorgesehenen Nachweisführungspflichten).
Werden die Transaktionen derart abgewickelt, dass nur die
österreichische GmbH als Ein- und Verkäufer auftritt, wobei weder die
genannte Basisgesellschaft noch die dahinter stehenden Steuerausländer vom
Ausland aus in die Transaktionen entscheidend eingreifen, dann wird die Funktion
der österreichischen GmbH vermutlich die eines Eigenhändlers sein, der
der gesamte aus der Handelstätigkeit erzielte Gewinn zugerechnet werden
muss.
Sollte demgegenüber die Funktion der inländischen
GmbH jener eines Kommissionärs vergleichbar sein, der im eigenen Namen aber
auf fremde Rechnung die Verkäufe durchführt, dann wird der Ansatz
einer der erbrachten Vertreterleistung angemessenen Provision der richtige Weg
für die internationale Gewinnabgrenzung sein. Hierbei wird man sich daran
zu orientieren haben, zu welchen Bedingungen ein fremdes Unternehmen die
betreffende Provisionsvereinbarung abgeschlossen hätte; es ist nicht
auszuschließen, dass hierbei kalkulatorische Überlegungen auf der
Grundlage der Kostenaufschlagsmethode angestellt werden
können.
Ob der eine oder andere Fall vorliegt sowie ob
möglicherweise noch unberücksichtigt gebliebene weitere wesentliche
Aspekte gegeben sind, müsste mit dem örtlich zuständigen
Finanzamt abgeklärt werden, wobei dieses Amt eine gutachtliche Beurteilung
allerdings nur mit zeitlicher Befristung und unter Vorbehalt der Richtigkeit der
Sachverhaltsoffenlegung erteilen würde.
5. März
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Offshore-GesellschaftVerrechnungspreisgrundsätzeVerrechnungspreisesteuerliche ZurechnungFremdüblichkeitFremdvergleich
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- C 17/1-IV/4/96
- Stammnummer
- 16230
- Gültig
- 05.03.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF