…nicht ihm, sondern dem von ihm mit der Bauführung beauftragten Unternehmen zuzurechnen sein. Soweit Know-How und Technologie zur Verfügung gestellt wird, werden die darauf entfallenden Teile der Umsatzvergütung als "Lizenzgebühren" im Sinn der jeweils anzuwendenden DBAs anzusehen sein. Dabei wird es sehr darauf ankommen…
…Holdinggesellschaft, dann kann eine Steuerentlastung in Österreich nur im finanzamtlich kontrollierten Rückerstattungsverfahren herbeigeführt werden. Der Umstand, dass eine solche Holdinggesellschaft in Irland über eine operativ tätige Betriebstätte verfügt, vermag für sich allein noch keine ausreichende Gewähr gegen einen steuerumgehenden Gewinntransfer in das Drittausland zu bieten…
…Dokumentation verfügen, aus welcher sich der Entlastungsanspruch des ausländischen Einkünfteempfängers ergibt (vgl. BMF-Erlass vom 10.03.2006, BMF-010221/0101-IV/4/2006, AÖF Nr. 127/2006, Abs. 18). Dabei wäre auch die besondere Rechtslage des jeweiligen Abkommens zu berücksichtigen, weshalb beispielsweise im Fall…
…so kann darin keine Begründung einer inländischen Betriebstätte gesehen werden, sodass hierdurch keine Gefahr einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zu Deutschland eintreten kann. Abgesehen davon, dass die sich aus der deutschen BFH-Judikatur ableitende restriktive Rechtsauffassung zum Betriebstättenbegriff (siehe das in der Anfrage zitierte BFH-Urteil…
…des deutschen Arbeitgebers der beiden Geschäftsführer zu erblicken, müsste die steuerliche Erfassung im Wege der Veranlagung erfolgen. Sollte sich die Gefahr einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zu Deutschland abzeichnen, so müsste die Frage im Rahmen eines internationalen Verständigungsverfahrens geklärt werden; sie könnte dann allerdings auch auf…
…Ergebnisprotokolls über österreichisch-deutsche Verständigungsgespräche vom 7. Juni 1991). Sollte auf deutscher Seite eine gegenteilige Auffassung vertreten werden und hiedurch die Gefahr einer Doppelbesteuerung drohen, müsste der Fall zeitgerecht im Wege eines internationalen Verständigungsverfahrens einer Lösung zugeführt werden. 25. Oktober 1999 Für den Bundesminister: Dr…
…für die Annahme einer inländischen Betriebstätte im vorgenannten Sinn erfüllt wird; die bloß formale "Annahme" des Vertrages im Ausland, sowie die potentielle Gefahr der Nichtannahme vermag nicht zu bewirken, das wirtschaftliche Schwergewicht der Tätigkeit der Außendienstmitarbeiter nicht mehr im inländischen Verkauf der Waren des Versandhandelshauses…
…Steuerpflicht wünscht. Denn dies birgt die Gefahr in sich, dass dann, wenn Doppelbesteuerungsabkommen Besteuerungsrechte der Republik Österreich übertragen, unerwünschte internationale Doppelnichtbesteuerungen eintreten können. Würde etwa im Fall der EAS 268 bei einer Personalentsendung in die britische Niederlassung eines österreichischen Unternehmens der Verwertungstatbestand nicht greifen, dann…
…Sachverhaltsbeurteilungen können allerdings nicht im ministeriellen EAS-Verfahren vorgenommen werden, sondern müssen im Zweifelsfall mit den örtlich zuständigen Finanzämtern in Österreich und Deutschland geklärt werden, wobei das BM für Finanzen nur dann eingreifen würde, wenn sich hiebei mit Deutschland die Gefahr eines Qualifikationskonfliktes abzeichnen sollte…
…seitens des Finanzamtes im vorliegenden Fall die Anwendung der Kostenaufschlagsmethode zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinnes der Betriebstätte verlangt wird, so ist dieses Verlangen ebenfalls keine Verletzung international üblicher Methoden für die Ermittlung eines angemessenen Betriebstättengewinnes. Sollte sich im vorliegenden Fall die Gefahr einer internationalen Doppelbesteuerung…
…ebenfalls im Verrechnungspreisweg an die schweizerische Betriebstätte weiterzubelasten. Ob unter den gegebenen Umständen Gefahr besteht, dass seitens der österreichischen Finanzverwaltung der Vorgang nicht als Gesellschafterdarlehen, sondern als Zuführung von verdecktem Stammkapital angesehen wird, kann im ministeriellen EAS-Verfahren nicht geklärt werden. Ein derartiges Risiko wird…
…die im EAS-Verfahren nicht in generalisierender Weise im voraus entschieden werden kann. Zumal jede zu starre unilaterale Interpretationsregel bei derartigen internationalen Steuerfällen die Gefahr von internationalen Doppelbesteuerungen oder Doppelnichtbesteuerungen nach sich ziehen kann. In Fällen der gegenständlichen Art kann sowohl die berufliche Nutzung der…
…kann mithin keine französische Steuer anfallen, die - wegen der Nichtbesteuerung auf österreichischer Seite - die Gefahr einer Doppelbesteuerung nach sich zieht. Die Bewertung der ungarischen Beteiligung in den Büchern der französischen Tochtergesellschaft hat sich hiebei allerdings nach französischem Recht zu richten. Sollte auf französischer Seite die…
…vor und besteht demnach die Gefahr, dass österreichische Gewinnausschüttungen unter zweckentfremdeter Ausnutzung der EU-Mutter-Tochterrichtlinie in Steueroasenländer oder in Länder mit steueroasenähnlichen Besteuerungsregimen weitergeleitet werden, dann müssen derartige Gewinnabflüsse einer angemessenen behördlichen Kontrolle zugänglich gemacht werden, wie diese im Rahmen eines Rückerstattungsverfahrens gehandhabt werden…
…AG als vorbereitenden Anteilserwerb für eine nachfolgende verschmelzende Umwandlung mit der ausländischen Banken-AG, so wird damit im Ergebnis eine ausländische Konzern-Bank in einen ausländischen Filialbetrieb der österreichischen Banken-AG umgewandelt. Durch Untergang der zu Marktpreisen in den Büchern der österreichischen Banken-AG angesetzten…
…fallen. Ob der eine oder andere Fall vorliegt, kann aber nicht im Rahmen des EAS-Verfahrens beurteilt werden, sondern wird in erster Linie vom Abgabepflichtigen selbst zu entscheiden sein. Sollte hiedurch die Gefahr eines grenzüberschreitenden Besteuerungskonfliktes eintreten, dann ist anzuraten, seine Beurteilung mit den zuständigen…
…Bgld. über. Wurde ein Anbringen bei einer unzuständigen Behörde (im Anlassfall bei der FLD Salzburg statt der FLD für Wien, NÖ und Bgld.) gestellt, so ist es nach § 50 BAO ohne unnötigen Aufschub (auf Gefahr des Einschreiters) an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Dies gilt auch…
…Gefahr droht, dass - auch ohne inländische CFC-Gesetzgebung - eine Zurechnung der Gewinne maltesischer Domizilgesellschaften an den in Österreich ansässig gewordenen Steuerausländer drohen könnte (so wie dies in Deutschland der Fall ist). Diese Frage der Einkünftezurechnung ist sachverhaltsabhängig und könnte im EAS-Verfahren nicht beantwortet werden…
…Abkommensrechtslage. Sollten daher österreichische Unternehmen Gefahr laufen, im Geltungsbereich des neuen Abkommens mit der russischen Föderation einer "branch profits tax" unterworfen zu werden, müsste zur Abwehr einer solchen vertragswidrigen Besteuerung die Einleitung eines internationalen Verständigungsverfahrens beantragt werden. Was die im Protokoll zum deutsch-russischen Doppelbesteuerungsabkommen…