Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1260
Errichtung einer Fabrikationsanlage auf BOT-Basis
geltende FassungEAS-AuskunftSch 202/2-IV/4/98vom 04.05.1998
Wortlaut laut Findok
Wird mit einem ausländischen
Unternehmen ein BOT-Vertrag (Build-Operate-Transfer-Vertrag) abgeschlossen, auf
Grund dessen das ausländische Unternehmen dem österreichischen
Unternehmen folgende Leistungen erbringt:
Errichtung
einer schlüsselfertigen Fabrikationsanlage für die Herstellung
ökologischer Pet-Halbfertigprodukte auf dem Betriebsgelände des
österreichischen Vertragspartners;
Aufnahme
des Produktionsbetriebes zu Probezwecken und Einführung des
österreichischen Vertragspartners in den Organisations-, Management- und
Herstellungsprozess;
Übertragung
der in Betrieb gesetzten Fabrikationsanlage an den österreichischen
Vertragspartner;
Vermittlung
der Einkaufsquellen für die Rohstoffe, die von internationalen
Chemiekonzernen zugekauft werden;
Zuführung
und Vermittlung von Abnehmern der Produkte auf der Basis von langfristigen
Exklusivverträgen;
fortlaufende
technologische Betreuung, insbesondere Vermittlung verbesserter
Technologien;
und verpflichtet sich der österreichische
Vertragspartner zur Leistung eines Entgeltes in Höhe von 50% des mit bis zu
700 Mio. S prognostizierten Umsatzes mit dieser Anlage, dann wird für die
Frage der ertragsteuerlichen Behandlung des ausländischen Partners der
Vertrag und vor allem seine Umsetzung daraufhin zu untersuchen sein, ob er
Elemente enthält, die nach dem jeweils anzuwendenden
Doppelbesteuerungsabkommen Österreich Besteuerungsrechte belassen. Dies
setzt umfangreiche Sachverhaltsermittlungen voraus, die im Rahmen des
EAS-Verfahrens nicht mit ausreichender Intensität angestellt werden
können. Hiebei wird auch der Frage nachzugehen sein, ob möglicherweise
mit diesem Vertrag eine steuerliche Mitunternehmerschaft begründet wird.
Zutreffendenfalls wären die Betriebstätten dieser Mitunternehmerschaft
auch inländische Betriebstätten des ausländischen Partners mit
der Folge der steuerlichen Erfassung seiner Gewinnanteile in Österreich.
Allerdings würde eine bloße Umsatzbeteiligung allein noch nicht
ausreichen, um vom Bestand einer inländischen Mitunternehmerschaft
auszugehen.
Liegt keine Mitunternehmerschaft vor, dann wird zu
untersuchen sein, ob das ausländische Unternehmen mit der Fabrikserrichtung
eine inländische Baubetriebstätte begründet; zutreffendenfalls
müsste jener Teil der Umsatzbeteiligung, der als Abgeltung der
Bauausführung zu werten ist, der inländischen Besteuerung
zugeführt werden. Sollte indessen die Funktion des ausländischen
Unternehmens nicht die eines Anlagenerrichters sein, sondern eher jener eines
Finanzierungsunternehmens entsprechen, wird die Baubetriebstätte nicht ihm,
sondern dem von ihm mit der Bauführung beauftragten Unternehmen zuzurechnen
sein.
Soweit Know-How und Technologie zur Verfügung gestellt
wird, werden die darauf entfallenden Teile der Umsatzvergütung als
"Lizenzgebühren" im Sinn der jeweils anzuwendenden DBAs anzusehen sein.
Dabei wird es sehr darauf ankommen, ob der ausländische Vertragspartner
tatsächlich bloß als Vermittler des Technologietransfers auftritt.
Zutreffendenfalls wird zu untersuchen sein, in welcher Weise dem eigentlichen
Technologiegeber (der ja dann ein weiterer Vertragspartner des
österreichischen Unternehmens wird) eine Abgeltung zuteil wird.
Es wird auch darauf ankommen, ob das ausländische
Unternehmen in einem DBA-Staat angesiedelt ist, in dem Gebiete mit
Steueroasencharakter oder nicht transparenten steuerlichen Sonderregimen
bestehen (z.B. Portugal, Belgien, Irland, Spanien, Luxemburg, Liechtenstein,
Niederlande, Schweiz) und ob diesfalls Gefahr für eine Umgehung
österreichischer Steuern besteht.
Der Umstand, dass mit dem Zustandekommen des Vertrages
einerseits 30 neue Arbeitsplätze in Österreich geschaffen werden und
dass andererseits für das Zustandekommen des Projektes vorab Gewissheit
über seine steuerliche Behandlung bestehen muss, rechtfertigt angesichts
der Neuartigkeit der Vertragsgestaltung wohl eine unterstützende Mitwirkung
der Steuerverwaltung. Allerdings bedingt dies vorweg, dass auf Parteienseite
eine fundierte gutächtliche Auseinandersetzung mit den involvierten
steuerlichen Fragen stattfindet. Und nur dort, wo der fachlich versierte
Gutachter auf genau präzisierbare Zweifelsfragen stößt, kann
sodann eine Lösung im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen
Finanzamt angestrebt werden; hiebei kann zu genau identifizierbaren Teilfragen
(die keine weiteren Sachverhaltsbeurteilungen mehr voraussetzen) durchaus -
sowohl von Seiten des Finanzamtes wie auch von Seiten der Partei - neuerlich das
EAS-System genutzt werden.
4. Mai
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Sch 202/2-IV/4/98
- Stammnummer
- 29933
- Gültig
- 04.05.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF